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Tierwelt

Mehr Transparenz bei tierischen Lebensmitteln – aber unzureichend bei Stopfleber

Der Bundesrat verbessert die Deklaration von tierischen Lebensmitteln. Künftig müssen Fleisch, Eier und Milch gekennzeichnet werden, wenn sie von Tieren stammen, bei denen bestimmte schmerzhafte Eingriffe ohne Betäubung vorgenommen wurden.

Redaktion Wild beim Wild — 29. Mai 2025

Beim Kauf von tierischen Lebensmitteln wie Fleisch, Milch oder Eiern stehen Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz in Zukunft zusätzliche Informationen über die Herstellungsmethode zur Verfügung.

So können sie erkennen, ob diese Lebensmittel unter Einsatz schmerzhafter Eingriffe hergestellt wurden, ohne dass die Tiere vorgängig betäubt wurden. Zu diesen Eingriffen gehören etwa die Kastration oder Enthornung. Auch Leber und Fleisch aus der Zwangsfütterung von Gänsen und Enten müssen neu gekennzeichnet werden. Das sogenannte Stopfen ist in der Schweiz seit über 40 Jahren verboten, im Ausland jedoch erlaubt. Mit den neuen Deklarationspflichten erhöht der Bundesrat die Transparenz für die Konsumenten und ermöglicht informierte Kaufentscheide. Dafür passt er die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstandesverordnung (LGV) sowie die Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) an. Die Änderungen gelten ab dem 1. Juli 2025, mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren.

Generell sehen die Tierschutzorganisationen in der Deklarationspflicht lediglich einen ersten Schritt in die richtige Richtung – fordern aber weiterhin ein konsequentes Importverbot für die betreffenden Produkte. Dies gilt insbesondere für Stopfleber. Denn das sogenannte «Stopfen» – die Zwangsfütterung von Enten und Gänsen – ist in der Schweiz zu Recht seit über 40 Jahren verboten. Die Tolerierung des Imports solcher Produkte bleibt ein tierschutzpolitischer Widerspruch. Eine entsprechende Volksinitiative, die ein Importverbot fordert, befindet sich aktuell im parlamentarischen Prozess.

Neue Deklarationspflichten im Überblick

Folgende Produkte müssen neu gekennzeichnet werden:

  • Rindfleisch von Tierendie betäubungslos, kastriert oder enthornt wurden
  • Schweinefleisch, wenn die Kastration, das Kupieren des Schwanzes oder das Abklemmen der Zähne ohne Betäubung erfolgte
  • Eier und Fleisch von Hühnern, deren Schnabel ohne Schmerzausschaltung kupiert wurde
  • Milch von Kühen, bei denen die Enthornung ohne Schmerzausschaltung erfolgte
  • Betäubungslos gewonnene Froschschenkel
  • Leber und Fleisch von Gänsen und Enten aus der Stopfmast

Die Deklarationspflicht gilt für alle Betriebe, die die betroffenen Lebensmittel anbieten, etwa die Gastronomie oder der Klein- und Detailhandel. Diese müssen im Rahmen ihrer Selbstkontrolle prüfen, ob sie deklarationspflichtig sind. Mit den neuen Kennzeichnungspflichten setzt der Bundesrat die vom Parlament im Juni 2021 überwiesene Motion 20.4267 «Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden» der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerats (WBK-S) um.

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