2. April 2026, 06:03

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Jagd und Menschenrechte

Die Debatte über die Hobby-Jagd wird in der Schweiz fast ausschliesslich als Naturschutz- und Tierschutzfrage geführt. Das ist zu kurz gedacht. Die Hobby-Jagd verletzt nicht nur Wildtiere, sie verletzt auch die Grundrechte von Menschen, die mit diesem blutigen Freizeitvergnügen nichts zu tun haben wollen und trotzdem gezwungen sind, es auf ihrem Land, in ihrem Wohnumfeld und mit ihren Steuergeldern zu dulden.

Eigentumsgarantie, Gewissensfreiheit, Recht auf Privat- und Familienleben: Das sind keine aktivistischen Forderungen, sondern kodifizierte Grundrechte, die durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützt sind. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sie in mehreren Grundsatzurteilen gegen den Jagdzwang angewendet. In Frankreich, Deutschland, Luxemburg und Portugal wurde das Jagdrecht daraufhin angepasst. In der Schweiz nicht.

Was dich hier erwartet

  • Der EGMR und das Ende des Jagdzwangs in Europa. Wie die Urteile Chassagnou (1999) und Herrmann (2012) den Jagdzwang in Frankreich und Deutschland kippten und warum die Schweiz die Konsequenz nicht gezogen hat.
  • Eigentumsrecht: Wessen Land ist das eigentlich? Warum bewaffnete Dritte Privatgrund betreten dürfen und ob das mit der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV vereinbar ist.
  • Gewissensfreiheit und Jagdzwang. Wie ethische Jagdgegner in der Schweiz zur Duldung eines Systems gezwungen werden, das Nachbarstaaten längst als menschenrechtswidrig erkannt haben.
  • Recht auf Privat- und Familienleben. Schüsse in Siedlungsnähe, gehetzte Tiere im Wohnumfeld und die Frage, ob Art. 8 EMRK das erlaubt.
  • Sicherheit: Die Bilanz, die niemand führt. 14 tödliche Jagdunfälle in vier Jahren, über 1’000 Unfälle mit Jagdwaffen und die Frage, warum das kein öffentliches Thema ist.
  • Was sich ändern müsste. Vier konkrete Rechtsschritte: jagdfreier Privatgrund, Gewissensfreiheit, Siedlungsschutz und professionelle Wildtieraufsicht.
  • Argumentarium. Antworten auf die wichtigsten juristischen Einwände der Hobby-Jagd-Lobby.
  • Quicklinks. Alle relevanten Beiträge, Urteile und Dossiers auf einen Blick.

Der EGMR und das Ende des Jagdzwangs in Europa

Das Grundsatzurteil kam 1999: Im Fall Chassagnou u.a. gegen Frankreich stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Zwangsmitgliedschaft von Grundeigentümern in Jagdvereinigungen und der Zwang, Jagd auf dem eigenen Land zu dulden, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstossen. Der Kern des Urteils: Menschen mit jagdkritischer oder tierethischer Überzeugung dürfen nicht gezwungen werden, ein System der Freizeitjagd aktiv zu unterstützen. Gewissensfreiheit gilt auch gegenüber der Jagdlobby.

2012 bestätigte der EGMR diese Linie im Fall Herrmann gegen Deutschland: Grundeigentümer müssen die Jagd auf ihrem Land nicht uneingeschränkt dulden. Deutschland passte das Jagdrecht an. Seither können Eigentümer aus ethischen Gründen die Jagd auf ihren Grundstücken untersagen. Dasselbe gilt heute in Frankreich, Luxemburg und Portugal. Schilder wie «Privateigentum, Jagen verboten» sind dort aus Gewissensgründen Realität. In der Schweiz sind sie undenkbar.

Die Botschaft des EGMR ist in beiden Urteilen dieselbe: Jagdleidenschaft einer Minderheit darf nicht über Eigentumsrechte und Gewissensfreiheit der Allgemeinheit gestellt werden. Die Schweiz beruft sich gerne auf hohe Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtsschutz. Gleichzeitig zwingt sie Menschen, die Jagd aus Tier- und Gewissensgründen strikt ablehnen, dazu, diese Jagd auf ihrem Land zu dulden. Das ist kein Versehen. Es ist das Ergebnis von Lobbymacht .

Mehr dazu: Mustertexte für jagdkritische Vorstösse in Kantonsparlamenten und Freizeitgewalt an Tieren beenden

Eigentumsrecht: Wessen Land ist das eigentlich?

In vielen Schweizer Kantonen liegt das Grundeigentum automatisch im Jagdrevier. Jagdgesellschaften haben das Recht zu jagen, auch wenn die Eigentümer dies aus ethischen Gründen entschieden ablehnen. In Kantonen mit Revierjagd sind Grundeigentümer de facto Zwangsmitglieder in einem System, das sie weder unterstützen noch kontrollieren können.

Das wirft eine verfassungsrechtliche Grundfrage auf, die in der Schweiz bisher nicht mutig genug gestellt wird: Ist es mit der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV vereinbar, dass bewaffnete Dritte das Privateigentum betreten, Tiere verfolgen und schiessen, ohne dass der Eigentümer dies verhindern kann? Der EGMR hat diese Frage für vergleichbare Rechtssysteme klar beantwortet. Die Schweiz hat die Konsequenz nicht gezogen.

Juristisch pikant ist dabei das Konstrukt der «herrenlosen Wildtiere»: Wildtiere gelten rechtlich als herrenlos, die Jagd auf sie wird aber wie ein steuerbarer Produktionsprozess auf Privatland geführt. Wer profitiert, sind die Jagdgesellschaften. Wer die Konsequenzen trägt, sind die Grundeigentümer, die Wildtiere, die Bevölkerung.

Mehr dazu: Argumentarium gegen Hobby-Jagd und für Wildhüter und Jagd in der Schweiz: Zahlen, Systeme und das Ende eines Narrativs

Gewissensfreiheit: Was es bedeutet, zur Jagd gezwungen zu werden

Gewissensfreiheit ist in der Schweiz durch Art. 15 BV und Art. 9 EMRK geschützt. Sie schützt nicht nur religiöse Überzeugungen, sondern auch tiefgreifende ethische Haltungen: die Überzeugung, dass das Töten von empfindsamen Lebewesen aus Freizeitmotiven moralisch falsch ist. Wer eine solche Überzeugung hat und Grundeigentümer ist, wird in der Schweiz dennoch gezwungen, Jagd auf seinem Land zu dulden, die Infrastruktur der Jagdgesellschaft zu ertragen und die externen Kosten des Systems mitzufinanzieren.

Das ist ein Gewissenskonflikt, der in Nachbarstaaten längst juristisch gelöst wurde. In Deutschland kann ein Grundeigentümer, der Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, sein Grundstück aus dem Jagdrevier herauslösen. Der Mechanismus ist administrativ und von den Gerichten für rechtmässig befunden worden. In der Schweiz existiert diese Möglichkeit nicht. Man kann ablehnen, so viel man will: Die Jagdgesellschaft kommt trotzdem.

Mehr dazu: Jagd und Menschenrechte (Originalbeitrag) und Jäger-Lobby in der Schweiz: Wie Einfluss funktioniert

Recht auf Privat- und Familienleben: Schüsse vor der Haustür

Jagd findet in der Schweiz oft in unmittelbarer Nähe von Siedlungen statt. In vielen Kantonen gehört das Siedlungsgebiet explizit zum Jagdrevier. Jagdgesellschaften dürfen damit praktisch bis an Gartenzäune und Waldränder ihrem Hobby nachgehen. Für betroffene Familien bedeutet das: Schüsse, Lärm, Angst um Kinder und Hunde, Begegnung mit gehetzten oder sterbenden Tieren im Wohnumfeld.

Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Ob dieser Schutz die regelmässige Konfrontation mit jagdlicher Gewalt im eigenen Wohnumfeld ohne Weiteres erlaubt, ist eine Frage, die in der Schweizer Rechtspraxis kaum gestellt wird. Kinder, die auf dem Schulweg einen Fuchsbau erleben, aus dem Hunde bellend ins Erdreich getrieben werden, oder die auf dem Spaziergang auf einen Hochstand mit Luderplatz stossen, haben kein Wort mitzureden. Ihre Eltern auch nicht.

Dabei wäre eine Lösung einfach: Wo ausnahmsweise in Siedlungsnähe ein Abschuss notwendig ist, könnten dies Wildhüter oder Polizei übernehmen. Es braucht dafür keine Jagdgesellschaften, die nach eigenen Interessen handeln.

Mehr dazu: Genf und das Jagdverbot und Jagd und Kinder

Sicherheit: Die Bilanz, die niemand führt

Wenn ein Wolf ein Nutztier reisst, ist die politische Reaktion in der Schweiz umgehend und laut. Wenn ein Hobby-Jäger einen Menschen erschiesst oder verletzt, ist es eine Privatangelegenheit. Zwischen 2010 und 2013 gab es in der Schweiz vierzehn tödliche Jagdunfälle und rund 200 nicht tödliche Unfälle mit Jagdwaffen, bei insgesamt 1157 Unfällen laut dem Büro für Unfallverhütung. Darunter sind Fälle, bei denen Unbeteiligte getroffen wurden, und sie sind in der öffentlichen Jagddebatte nahezu abwesend.

Wer das Gewaltmonopol beim Staat verortet, weil der Staat am ehesten Sicherheitsstandards, Ausbildungskontrollen und Sanktionen durchsetzen kann, muss erklären, warum Tausende von privaten Personen mit Tötungswaffen in der Öffentlichkeit operieren dürfen, unter Regeln, die von der Jagdlobby mitgestaltet wurden, und mit einer Aufsicht, die strukturell zu nahe an den Jagdinteressen ist, um unabhängig zu sein. Das ist keine Frage des Tierschutzes. Es ist eine Frage der öffentlichen Sicherheit.

Mehr dazu: Jagd und Waffen: Risiken, Unfälle und die Gefahren bewaffneter Hobby-Jäger und Schweiz: Statistik tödlicher Jagdunfälle

Was sich ändern müsste

  • Professionelle Wildtieraufsicht statt Freizeitjagd: Das Gewaltmonopol gehört in die Hände des Staates, nicht in die von Freizeitverbänden. Fachlich fundiertes, staatlich verantwortetes Wildtiermanagement nach dem Vorbild Genf ist der menschenrechtlich kohärente Weg.
  • Recht auf jagdfreien Privatgrund: Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer müssen ihre Grundstücke aus ethischen Gründen von der Freizeitjagd befreien können, wie es in Deutschland, Frankreich, Luxemburg und Portugal nach EGMR-Urteilen bereits möglich ist. Die Schweiz schuldet diesen Rechtsschritt. Mustervorstoss: Mustertexte für jagdkritische Vorstösse
  • Schutz der Gewissensfreiheit im Jagdrecht: Menschen, die Hobby-Jagd aus moralischen Gründen ablehnen, dürfen nicht gezwungen werden, Hobby-Jagd strukturell zu unterstützen oder auf ihrem Land zu dulden. Art. 15 BV und Art. 9 EMRK müssen auch gegenüber der Jagdlobby gelten.
  • Klare Regeln für den Siedlungsraum: Hobby-Jagd in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten, Kinderspielplätzen und Erholungsräumen ist zu untersagen. Wo ausnahmsweise ein Abschuss nötig ist, übernehmen Wildhüter oder Polizei. Mustervorstoss: Wildhüter statt Hobby-Jäger

Argumentarium: Die wichtigsten juristischen Gegenargumente

«Das Jagdrecht ist kantonales Recht, der EGMR ist nicht direkt anwendbar.» Die EMRK ist in der Schweiz direkt anwendbares Recht und geht kantonalem Recht vor. Die EGMR-Urteile gegen Frankreich und Deutschland sind für die Schweiz kein zwingendes Präjudiz, aber ein klares Signal, wie vergleichbare Rechtsfragen auf europäischer Ebene beurteilt werden. Schweizer Gerichte und der Gesetzgeber können diese Rechtsprechung nicht dauerhaft ignorieren.

«Die Jagd dient dem öffentlichen Interesse, deshalb überwiegt sie Privatrechte.» Für eine Einschränkung von Grundrechten im öffentlichen Interesse braucht es eine gesetzliche Grundlage, ein legitimes öffentliches Ziel und Verhältnismässigkeit. Dass Freizeitjagd ein legitimes öffentliches Interesse darstellt, das die Verletzung von Eigentumsrechten und Gewissensfreiheit rechtfertigt, ist nach dem Stand der Wissenschaft und der EGMR-Rechtsprechung nicht haltbar.

«Grundeigentümer können Einsprache erheben.» Das schweizerische Jagdrecht kennt keine generelle Möglichkeit, Grundstücke aus ethischen Gründen von der Jagd zu befreien. Einsprachen sind auf formelle Verfahrensfehler beschränkt, nicht auf ethische Gewissensgründe. Das ist der strukturelle Kern des Problems.

«Jagdlärm ist wie Baulärm, er muss geduldet werden.» Baulärm ist zeitlich begrenzt, öffentlich bewilligt und dient einem nachvollziehbaren öffentlichen Zweck. Jagdlärm ist periodisch, unkontrolliert und dient primär dem Vergnügen einer privaten Minderheit. Diese Gleichsetzung ist juristisch unhaltbar.

Beiträge auf Wild beim Wild:

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Unser Anspruch

Jagd ist nicht nur eine Frage von Tradition und Tierethik. Sie ist längst auch eine Frage der Menschenrechte. Eigentumsgarantie, Gewissensfreiheit und Recht auf Privat- und Familienleben sind kodifizierte Grundrechte, keine Aktivistenforderungen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in zwei Grundsatzurteilen klargemacht, dass Jagdzwang und Zwangsmitgliedschaften in Jagdsystemen mit diesen Grundrechten unvereinbar sein können. Frankreich, Deutschland, Luxemburg und Portugal haben die Konsequenz gezogen. Die Schweiz hat sie bisher nicht gezogen, weil die Jagdlobby mächtiger ist als die Rechtsprechung des EGMR. Das ist der Befund. Und er wird sich nicht dadurch auflösen, dass man ihn nicht ausspricht. Dieses Dossier wird laufend aktualisiert, wenn neue Urteile, Vorstösse oder politische Entwicklungen es erfordern.

Mehr zum Thema Hobby-Jagd: In unserem Dossier zur Jagd bündeln wir Faktenchecks, Analysen und Hintergrundberichte.