Trotzdem erteilte das Umweltministerium Baden‑Württemberg im Januar 2026 eine Ausnahmegenehmigung zur Tötung des Wolfs, befristet bis 10. März, und begründete dies mit «Gefahren für die öffentliche Sicherheit».
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat diese Genehmigung inzwischen im Eilverfahren bestätigt, die Beschwerden von Naturschutzverbänden abgewiesen und damit den Abschuss mit sofortiger Wirkung ermöglicht.
Das Gefahrenargument vor Gericht
Auffällig ist, wie Gerichte das Gefahrenbild konstruieren: Der Wolf halte sich in einem «stark von Menschen frequentierten Erholungsgebiet» auf, Begegnungen seien «wahrscheinlich», besonders in der Paarungszeit. Daraus wird die Möglichkeit «problematischer Situationen» abgeleitet, obwohl das letzte dokumentierte auffällige Verhalten laut einem früheren Hängebeschluss des VGH bereits länger zurücklag und eine akute Gefahr gerade nicht erkennbar war. Aus einer potenziellen Gefahr in einer abstrakten Zukunft wird so eine angebliche Notwendigkeit, heute zu töten.
Gleichzeitig räumt das Gericht ein, dass in Baden‑Württemberg derzeit nur vier Wölfe dauerhaft leben und der Erhaltungszustand der Population deshalb von Zuwanderung abhängt. Statt daraus besondere Zurückhaltung abzuleiten, wird die Tötung eines der wenigen Tiere mit dem Argument gerechtfertigt, ein Einzelabschuss schädige den «günstigen Erhaltungszustand» nicht. Das ist juristisch bequem, ökologisch aber absurd: Wer jede Konfliktsituation mit dem Abschuss beantwortet, verhindert genau jene Gewöhnungsprozesse in Verwaltung und Bevölkerung, die für ein langfristiges Zusammenleben nötig wären.
«Keine Alternative» – wirklich?
Das Umweltministerium betont, man habe den Wolf seit rund zwei Jahren besendert, vergrämt und sogar versucht, ihn einzufangen; weil das alles nicht funktioniert habe, bleibe nur noch der Abschuss. Der VGH übernimmt diese Darstellung und betont, zumutbare Alternativen zur Tötung stünden nicht mehr zur Verfügung. Als angeblich unpraktikabel verwirft das Gericht Massnahmen wie eine temporäre Sperrung von Teilgebieten, strengere Leinenpflicht für Hunde oder gezielte Besucherlenkung im Kernlebensraum des Wolfs.
Dabei sehen offizielle Leitfäden zum Wolfsmanagement durchaus ein abgestuftes Vorgehen vor: von Aufklärung und Herdenschutz über gezielte Vergrämung (z.B. Gummigeschosse, Schreckmunition) bis hin zu temporären Gehegelösungen – auch wenn in Deutschland die Erfahrungen damit noch begrenzt sind. Statt diese Lücke offensiv als Forschungs- und Praxisauftrag zu verstehen, erklären Ministerium und Gericht die fehlende Routine kurzerhand zum Argument, warum man auf Alternativen gleich ganz verzichten könne.
Wenn Zutraulichkeit zur «Gefährlichkeit» umgedeutet wird
Besonders irritierend: Genau jene Merkmale, die bei anderen Wildtieren als Erfolg von Akzeptanzarbeit gefeiert würden, geringe Fluchtdistanz, ruhiges Verhalten in Menschennähe, werden beim Wolf GW2672m als Gefährdungsindikatoren gewertet. Der Rüde hat weder Menschen angegriffen noch Nutztiere gerissen, sondern vor allem beobachtet, geschnuppert und begleitet. Verhalten, das Fachleute als neugierig, unerfahren oder auf Nahrungssuche geprägt beschreiben.
Statt die eigenen Nutzungsansprüche an einen Nationalpark zu hinterfragen, drehen Politik und Justiz die Logik um: Nicht wir sind zu nahe an einem Wildtier, sondern das Wildtier ist zu nahe an uns und muss weg. Für Hobby-Jäger ist diese Verschiebung komfortabel: Die Schwelle, ab der ein Wolf als «Problemwolf» gilt, sinkt von konkret schädigendem Verhalten zu bloss unangepasster Neugier. Damit wird jeder zutraulichere Wolf potenziell zum Abschusskandidaten, lange bevor es überhaupt zu Schäden kommt.
Gerichte im Sog des jagdpolitischen Zeitgeists
Naturschutzorganisationen sprechen in ihren Stellungnahmen offen von einem «naturschutzfeindlichen Zeitgeist», in den die Entscheidung perfekt passe. Sie verweisen darauf, dass der Wolf in Deutschland ins Jagdrecht überführt werden soll und damit noch stärker unter die Logik von «Abschusskontingenten» und «Bestandsregulierung» fällt. Wenn Gerichte Gefahrenargumente der Exekutive praktisch ungeprüft übernehmen und Alternativen zu schnell als «unzumutbar» wegdefinieren, wird diese politische Verschiebung juristisch zementiert.
Gerade im Eilverfahren wäre es Aufgabe der Justiz, die behauptete Dramatik kritisch zu hinterfragen: Gibt es belastbare Gutachten, konkrete Vorfälle, klar dokumentierte Eskalationsstufen – oder dominieren diffuse Befürchtungen und medial aufgeladene Einzelfotos eines neugierigen Wolfs im Skigebiet? Stattdessen reichen offenbar vage «Begegnungen» und die abstrakte Möglichkeit zukünftiger Vorfälle, um ein streng geschütztes Tier freizugeben. Das sendet ein klares Signal: Wer laut genug nach Gefahr ruft, kann den Artenschutz aushebeln.
Was ein anderes Wolfsmanagement bräuchte
Ein verantwortlicher Umgang mit solchen Fällen sähe anders aus. Dazu würden mindestens gehören:
- Professionelle, frühzeitige Besucherlenkung und transparente Information im Gebiet, was bei Wolfsbegegnungen zu tun ist.
- Klare Leinenpflicht für Hunde und konsequente Kontrollen in sensiblen Zonen, statt die Verantwortung einseitig dem Wolf zuzuschieben.
- Systematische Erprobung und wissenschaftliche Begleitung von Vergrämungsmethoden, statt sie mangels Erfahrung pauschal für «unwirksam» zu erklären.
- Notfalls temporäre Gehegelösungen, bis Konflikte entschärft oder andere Optionen ausgelotet sind.
Solche Schritte kosten Geld, Personal und vor allem politischen Willen, und sie sind mit der Logik einer Hobby-Jagd, die am Ende des Tages ein «Stück» präsentieren will, schlecht vereinbar. Solange Gerichte den bequemsten Weg stützen, bleibt der Abschuss des zutraulichen Wolfs die einfachste Lösung.
Wer die Geschichte des Hornisgrinde‑Wolfs genau liest, sieht darin weniger ein Problemtier als ein Systemproblem: eine Justiz, die sich hinter hypothetischen Gefahren verschanzt, eine Politik, die echte Alternativen nicht ernsthaft verfolgt, und eine Jagdlobby, die aus einem neugierigen Wolf ein Ziel macht.





