Privateigentümer sollen ihre Grundstücke aus ethischen Gründen von der Freizeitjagd befreien lassen können. Hintergrund sind Eigentumsgarantie, Gewissensfreiheit und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
1. Motion
Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat eine Vorlage zur Änderung des Gesetzes über Jagd und Wildtierschutz (………) sowie der Jagdverordnung (…………) zu unterbreiten, mit der im Kanton (………) die Möglichkeit einer jagdlichen Befriedung von Privatgrundstücken aus ethischen Gründen eingeführt wird. Die Gesetzesrevision hat insbesondere sicherzustellen, dass:
- dass Eigentümerinnen und Eigentümer von Privatwald und anderem Privatland im Kanton (………) auf Gesuch hin verlangen können, dass auf ihren Grundstücken keine Jagd zu Freizeitzwecken mehr ausgeübt wird, wenn sie die Jagd aus grundsätzlichen ethischen Überzeugungen ablehnen.
- dass solche Grundstücke im Jagdrecht als Gebiete mit Jagdverbot oder als jagdlich befriedete Bezirke geführt und in die Jagdplanung integriert werden.
- dass die Voraussetzungen und das Verfahren für die jagdliche Befriedung im Gesetz geregelt werden, namentlich:
- Zuständigkeit der verfügenden Behörde
- Form des Gesuchs und Nachweis der ethischen Gründe
- Rechtsnatur des Entscheids samt Anfechtungsmöglichkeiten
- dass überwiegende öffentliche Interessen gewahrt bleiben, indem in eng umschriebenen Ausnahmefällen gezielte Eingriffe durch die zuständige Behörde möglich bleiben, namentlich bei:
- Seuchenbekämpfung und Tierseuchenprävention bei unmittelbarer Gefahr für Menschen oder erheblicher Gefährdung bedeutender Sachgüter oder zwingenden Naturschutzgründen
- dass der Regierungsrat in der Botschaft darlegt:
- welche Grössenordnung der Privatwaldfläche und weiterer Privatgrundstücke voraussichtlich von der Möglichkeit der jagdlichen Befriedung betroffen sein könnte
- wie sich dies auf Jagdplanung, Abschussplanung und Wildschadenregelung auswirkt
- welche finanziellen und organisatorischen Folgen für Kanton und Gemeinden zu erwarten sind.
- dass die neue Regelung ausdrücklich im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Zwangsbejagung steht und damit die Eigentumsgarantie und die Gewissensfreiheit von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern stärkt.
Der Regierungsrat berücksichtigt in seiner Vorlage die erforderlichen Übergangsbestimmungen, insbesondere im Hinblick auf bestehende Jagdplanungen sowie laufende Jagdverhältnisse.
2. Kurze Begründung
Heute müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken im Kanton dulden, dass fremde Personen zu Freizeitzwecken auf ihrem Grundstück jagen, obwohl sie die Jagd aus grundsätzlichen ethischen Überzeugungen ablehnen. Das kantonale Jagdrecht kennt zwar Jagdbanngebiete, Wildruhezonen und andere Schutzgebiete, es kennt jedoch kein individuelles Recht von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, ihre Flächen aus Gewissensgründen jagdfrei zu stellen.
Die Europäische Menschenrechtskonvention schützt sowohl das Eigentum als auch die Gewissensfreiheit. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in mehreren Urteilen zur Zwangsbejagung in Vertragsstaaten festgehalten, dass Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die aus ethischen Gründen gegen die Jagd sind, nicht unbesehen verpflichtet werden dürfen, die Jagdausübung auf ihrem Land zu dulden. Die Schweiz ist Vertragsstaat der EMRK. Bund und Kantone sind verpflichtet, ihre Rechtsordnung menschenrechtskonform auszugestalten.
Wer die Jagd aus Gewissensgründen ablehnt, darf vom Staat nicht gezwungen werden, Blut und Kugeln auf dem eigenen Grundstück zu dulden. Jagdfreie Grundstücke sind nichts Radikales, sondern eine längst überfällige Konsequenz aus Eigentumsgarantie, Gewissensfreiheit und Tierschutz.
Das Bundesjagdgesetz legt den Rahmen für Schutz und Nutzung wildlebender Säugetiere und Vögel fest. Die Kantone verfügen jedoch über einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei Jagdsystem, Jagdgebiet, Jagdplanung und zusätzlichen Schutzbestimmungen. Innerhalb dieses Spielraums kann der Kanton (……) Grundstücke von der Jagdausübung ausnehmen und damit sowohl neue Ruheräume für Wildtiere schaffen als auch die Rechte der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer stärken.
Laut Bundesrecht, muss kein Kanton in der Schweiz die Hobby-Jagd vorsehen. Es ist das Recht der Kantone, zu entscheiden, ob die Jagd zugelassen wird oder nicht. Entscheidet sich ein Kanton gegen oder auch nur teilweise gegen die Jagd, kann er dies laut Bundesverfassung frei tun. Der Kanton Genf hat sich längst für diesen vorbildlichen Weg entschieden.
Mit der vorliegenden Motion wird der Regierungsrat beauftragt, eine klare gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit Privatwaldbesitzerinnen und Privatwaldbesitzer ihre Flächen aus ethischen Gründen jagdlich befrieden lassen können. Zugleich wird sichergestellt, dass überwiegende öffentliche Interessen wie Seuchenbekämpfung, Sicherheit und Naturschutz gewahrt bleiben und dass die Auswirkungen auf Jagdplanung, Abschussplanung und Wildschadenregelung transparent dargelegt werden. Damit gewinnt der Kanton (……) an Rechtssicherheit und bringt seine Jagdgesetzgebung in Einklang mit den menschenrechtlichen Vorgaben.