Kriminalität

Keine Anklage wegen Abschuss eines Goldschakals

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Ein Wildhüter im Raum Einsiedeln erschoss einen Goldschakal.

Der Wildhüter aus dem Kanton Schwyz wurde am 23. März 2016 aufgeboten, um einen geschwächten „Fuchs“ zu erlösen. Der Wildhüter stellte nach der Tat fest, dass es sich beim Tier um einen Goldschakal handelte. Er meldete dies der Jagdverwaltung, da es sich um ein geschütztes Tier handelte. Weil es sich um den ersten Goldschakal im Kanton Schwyz handelte, wurde die Öffentlichkeit mit einer Medienmitteilung darüber informiert.

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Anders beurteilte dies die IG Wild beim Wild und reichte Strafanzeige wegen Verdachts auf Verstoss gegen das Tierschutz- und Jagdgesetz ein. Nach Art. 37 JSG hat das Umweltamt bedrohte Tierarten zu schützen und die Arterhaltung zu sichern. Ein an Hunger leidendes Tier ist kein krankes Tier, sondern geschwächt. Nach dem Winter sind viele Wildtiere geschwächt. Der Wildhüter hat das Tier nach Art. 26 TSchG vernachlässigt, indem er das Tier nicht zum Tierarzt oder eine Auffangstation gebracht hat. Die Wildhut hätte auch einfach der Natur ihren Lauf lassen können oder eben erste Hilfe leisten müssen.

In unserem Kulturkreis schiessen wir auch keine Menschen über den Haufen, nur weil sie geschwächt sind.

Der Wildhüter hat das geschossene Tier vorgängig nicht richtig angesprochen bzw. identifiziert, was ein gravierender Verstoss gegen das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel ist sowie dem Art. 51 JWG. Der Goldschakal ist dem geschützten Luchs, dem Wolf oder dem Bär gleichgestellt. Dieser Wildhüter hätte beim geschützten Goldschakal ohne Bewilligung nicht tötend eingreifen dürfen.

Der Wildhüter des Umweltdepartement hat einen in einer Notlage befindlichen geschützten Goldschakal aus Mutwillen getötet und somit nicht nur dessen Würde in gravierender Weise missachtet.

Abklärungen stützten Hegeabschuss

Der Goldschakal wurde zur genaueren Abklärung an das Institut für Wildtierpathologie der Universität Bern geschickt. Die Abklärungen ergaben, dass das Tier keine Fettreserven mehr hatte sowie stark veränderte Nieren und ein insuffizientes Herz aufwies. Die Veränderungen liessen darauf schliessen, dass der Goldschakal auch ohne das Einwirken der Wildhut in der freien Wildbahn keine Überlebenschancen gehabt hätte.

Einstellung des Strafverfahrens

Mit der Einstellungsverfügung, welche am 26. August 2016 erging, und dem Verzicht auf einen Weiterzug an eine höhere Instanz ist das Verfahren nun eingestellt. Die Anklagepunkte gegen den Wildhüter wurden in allen Punkten fallen gelassen. Sowohl der Wildhüter als auch die Jagdverwaltung stellten sich auf den Standpunkt, dass es sich dabei um einen Hegeabschuss handelte, um das Tier von seinem Leid zu erlösen.

Wild beim Wild hat nie ein Schreiben erhalten über eine Einstellungsverfügung vom 26. August von der Staatsanwaltschaft Schwyz und konnte das Verfahren somit gar nicht an eine höhere Instanz weiterziehen. Von diesen vollendeten Tatsachen erfuhren wir heute den 21.10.2016 über einen Artikel in 20min.ch. Zudem halten wir gar nichts von dieser Art der letalen Hege. Wurde der Goldschakal Wochen später, nach der Strafanzeige und wohl schon halb verwest, in die Wildpathologie nach Bern geschickt?

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