9. April 2026, 17:09

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Neozoen Schweiz: Jagd, Ökologie und das Prinzip der Scheinheiligkeit

Der Mensch schafft das Problem, die Hobby-Jagd verkauft sich als Lösung.

Neozoen werden von Jagdverbänden als Bedrohung für einheimische Arten dargestellt und als Legitimation für Abschüsse instrumentalisiert, obwohl der Mensch das Problem selbst verursacht hat und die Hobby-Jagd es nachweislich nicht löst.

Was sind Neozoen?

Der Begriff «Neozoen» bezeichnet tierische Arten, die nach 1492 (dem Jahr der europäischen Ausweitung nach Amerika, das als Referenzdatum gilt) durch menschliche Einflüsse in ein bestimmtes Gebiet gelangten. Darunter fallen sowohl absichtlich eingeführte Arten wie die Nutria, ursprünglich für die Pelzindustrie importiert, als auch unabsichtlich eingeschleppte Tiere.

Das Dossier Neozoen und die Hobby-Jagd in der Schweiz analysiert, welche Arten in der Schweiz als Neozoen gelten, wie sie eingewandert sind und welche ökologischen Auswirkungen sie tatsächlich haben.

Welche Neozoen kommen in der Schweiz vor?

In der Schweiz gelten unter anderem Waschbär, Nutria, Marderhund und in einigen Gewässern der Amerikanische Flusskrebs als Neozoen. Der Waschbär ist dabei das medial präsenteste Beispiel: Er wurde in Deutschland in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts ausgewildert und breitete sich seither nach Süden aus.

Das Dossier Waschbär Schweiz zeigt, wie dieser Omnivore in der Schweiz zur Freigabe für Abschüsse kam, nicht aufgrund eindeutiger wissenschaftlicher Belege für seine Schädlichkeit, sondern wegen seiner «falschen Herkunft».

Das Argument der Hobby-Jagdlobby

Die Hobby-Jagdlobby nutzt Neozoen als doppelte Legitimation: Einerseits als Beweis, dass die Natur «ausser Kontrolle» geraten sei und aktives Eingreifen benötige. Andererseits als Rechtfertigung für die Ausweitung von Jagdpraktiken und die Erschliessung neuer Jagdkontingente. Beide Argumentationslinien verschleiern die eigentliche Ursache des Problems: den menschlichen Eingriff selbst.

Das Dossier Jagdmythen dekonstruiert diese Rhetorik und zeigt, wie wissenschaftlich fragwürdige Behauptungen zur Norm in der Hobby-Jagddebatte werden.

Löst die Hobby-Jagd das Neozoen-Problem?

Die Antwort der Forschung ist weitgehend klar: Hobby-Jagd allein kann invasive Tierarten nicht nachhaltig kontrollieren. Populationen von Neozoen passen sich an Jagddruck an, durch höhere Reproduktionsraten, Verschiebung von Aktivitätszeiten und Ausweichen in unzugängliche Lebensräume. Eine dauerhafte Reduktion erfordert Habitatmanagement, Prävention und in Einzelfällen intensive, koordinierte Massnahmen, nicht Freizeitjagd.

Das Dossier Jagd und Biodiversität zeigt, wie die Hobby-Jagd in der Praxis Biodiversität eher gefährdet als schützt, auch im Zusammenhang mit Neozoen-Management.

Der Mensch als ursprünglicher Verursacher

Nahezu alle Neozoen-Probleme in der Schweiz gehen auf menschliches Handeln zurück: Pelzfarmen, aus denen Nutrias entkamen; Zoologische Gärten, die Tiere freisetzten; die Aquaristik, die invasive Krebsarten in Gewässer einbrachte. Wer die Lösung dann in der Hobby-Jagd sucht, bedient eine perverse Logik: Das Freizeitinteresse der Hobby-Jägerschaft wird als Reaktion auf ein Problem inszeniert, das andere Formen menschlicher Freizeitgestaltung erst verursacht haben.

Das Dossier Jagd und Tierschutz ordnet ein, wie Tierschutz und Wildtiermanagement im Kontext von Neozoen auseinanderfallen.

Selektive Empörung: Warum wird nicht jede eingeführte Art bejagt?

Nicht alle Neozoen werden mit Jagddruck belegt. Die Auswahl der bejagten Arten folgt keiner stringenten ökologischen Logik, sondern jagdlichen Präferenzen: Waschbär, Nutria und Marderhund werden abgeschossen; andere eingeführte Arten, die für einheimische Ökosysteme problematisch sein könnten, bleiben verschont, weil sie für die Hobby-Jagd uninteressant sind. Das zeigt, dass das ökologische Argument ein Vorwand ist.

Internationale Perspektive und Forschungsstand

Der internationale Forschungsstand zu invasiven Tierarten ist eindeutig: Rein jagdliche Massnahmen sind selten erfolgreich. Effektive Massnahmen sind komplex, langfristig und erfordern staatliche Koordination. In der Schweiz fehlt eine solche nationale Strategie zu invasiven Tierarten weitgehend, was die Hobby-Jagdlobby nutzt, um das Vakuum mit eigenen Angeboten zu füllen.

Fazit

Neozoen sind ein reales ökologisches Phänomen, aber kein Problem, das durch Freizeitjagd gelöst wird. Die Instrumentalisierung von Neozoen durch Jagdverbände dient primär der Legitimation von Abschüssen und der Ausweitung von Jagdkontingenten, nicht dem Schutz einheimischer Ökosysteme. Eine ehrliche Debatte über invasive Arten müsste beim menschlichen Ursachenbeitrag beginnen und auf wissenschaftlich fundierte Massnahmen setzen.

Quellen

  • JSG (SR 922.0): Bundesgesetz über die Jagd
  • JSV (SR 922.01): Jagdverordnung
  • TSchG (SR 455): Tierschutzgesetz
  • BAFU: Invasive gebietsfremde Arten in der Schweiz
  • IUCN: Guidelines for the Prevention of Biodiversity Loss Caused by Alien Invasive Species (2000)
  • Kantonale Freigabeverfügungen zu Waschbär und Marderhund

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Hochjagd Schweiz: Ablauf, Tierschutz und kritische Einordnung

Patentsystem, Jagdstress und die ökologische Rechtfertigung auf dem Prüfstand.

Jedes Jahr im September strömen Tausende Hobby-Jägerinnen und Hobby-Jäger in die Schweizer Alpen, um Gämsen, Hirsche und Murmeltiere zu schiessen, während die Wildtiere Wochen des Ausnahmezustands durchleben.

Was ist die Hochjagd?

Die Hochjagd bezeichnet die jährliche Hauptjagdperiode in den Patentjagdkantonen der Schweizer Alpen, namentlich Graubünden, Wallis, Bern, Glarus, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden. Das System funktioniert über Jagdpatente: Wer ein solches Patent löst und die Jagdprüfung bestanden hat, darf während der festgelegten Hochjagdzeit in bestimmten Gebieten jagen.

Das Dossier Hochjagd Schweiz gibt eine umfassende Darstellung des Systems, seiner Geschichte und seiner ökologischen Konsequenzen.

Wann und wo findet die Hochjagd statt?

In Graubünden beginnt die Hochjagd Anfang September und sie dauert rund drei Wochen. Danach folgt eine kurze Pause, bevor die Sonderjagd auf Hirschwild beginnt. In anderen Patentjagdkantonen variieren Daten und Dauer. Die Hochjagd findet primär im Gebirge statt, in Höhenlagen, wo Gämsen, Steinböcke und Hirsche ihren Sommerlebensraum haben.

Die betroffenen Wildtiere befinden sich zu diesem Zeitpunkt in einer entscheidenden Phase des Jahres: Sie bereiten sich auf den Winter vor, legen Fettreserven an und nutzen noch die letzten Wochen mit ausreichend Nahrungsangebot.

Welche Tierarten werden während der Hochjagd geschossen?

Zu den Hauptzielarten der Hochjagd gehören Gämse, Rothirsch, Reh, Murmeltier und Alpenschneehuhn. Während Gämse und Hirsch als «edele» Jagdbeute gelten, werden auch Arten wie das Murmeltier in erheblichen Stückzahlen erlegt, obwohl dieses bei der Öffentlichkeit als Sympathietier gilt.

Das Dossier Murmeltier Schweiz dokumentiert den Widerspruch zwischen dem Tourismusimage des Murmeltiers und seiner Rolle als Jagdwild. Der Steinbock in der Schweiz ist ein weiteres prägnantes Beispiel: nach seiner Ausrottung und Wiederansiedlung heute wieder als Trophäenwild freigegeben.

Die Hochjagd als Stresstest für Wildtiere

Wissenschaftliche Studien belegen, dass intensiver Jagddruck zu massiv erhöhten Stresshormonen, verändertem Verhalten und erzwungener Habitatverlagerung bei Wildtieren führt. Gämsen, die aus ihren angestammten Gebirgsrevieren fliehen müssen, riskieren Abstürze, sind geschwächt für den Winter und verlieren soziale Verbände.

Das Gämsendossier verbindet Jagdstress mit dem Klimawandel, der den Lebensraum der Gämse im Hochgebirge ohnehin einschränkt. Ein doppelter Druck mit kumulativen Folgen.

Das Patentsystem und seine Logik

Das Patentsystem unterscheidet sich von der Revierjagd dadurch, dass kein festes Revier gebunden ist, sondern ein Patent für ein ganzes Jagdgebiet erworben wird. Das hat Konsequenzen: Statt weniger, ortskundiger Hobby-Jägerinnen und Hobby-Jäger strömen während der Hochjagd teils Tausende in ein Gebiet. Das erhöht den Jagddruck, verringert die Qualität der Abschüsse und steigert die Unfallgefahr.

Das Dossier Jagd in der Schweiz: Zahlen, Systeme und Mythen vergleicht die verschiedenen Jagdsysteme und zeigt, was die Zahlen hinter der Hochjagd tatsächlich aussagen.

Hochjagd und Tourismus: ein Nutzungskonflikt

Graubünden ist im September gleichzeitig Hochsaison im Wandertourismus und Beginn der Hochjagd. Wandernde, Biker und Naturbeobachtende teilen die Berge mit Tausenden Hobby-Jägerinnen und Hobby-Jägern. Warntafeln, Weiträumigkeitspflichten und Sperrgebiete sind die Folge: Die öffentliche Infrastruktur wird für eine private Freizeitaktivität eingeschränkt.

Die ökologische Rechtfertigung auf dem Prüfstand

Die Hochjagd wird regelmässig mit Bestandsregulierung begründet. Tatsächlich zeigt die Forschung, dass selektive Abschüsse durch professionelle Wildhüterinnen und Wildhüter ökologisch zielgenauer wären. Das Dossier Argumentarium für professionelle Wildhüterinnen und Wildhüter legt dar, welche Managementmethoden wissenschaftlich fundierter sind als die Hochjagd.

Fazit

Die Hochjagd ist ein tiefverwurzeltes Kulturphänomen in bestimmten Schweizer Kantonen. Das ändert aber nichts an ihrer ökologischen und tierschutzrechtlichen Problematik. Für Tausende von Wildtieren bedeutet sie jährlich Wochen des Ausnahmezustands, physischen Stress, Fehlschüsse und Tod als Preis dafür, dass Hobby-Jägerinnen und Hobby-Jäger ihrer Freizeittätigkeit nachgehen können. Eine ehrliche gesellschaftliche Debatte über dieses Verhältnis steht aus.

Quellen

  • JSG (SR 922.0): Bundesgesetz über die Jagd
  • JSV (SR 922.01): Jagdverordnung
  • Kantonale Jagdgesetze und Patentverordnungen (GR, GL, UR, SZ, OW, NW, AR, AI)
  • Amt für Jagd und Fischerei Graubünden: Hochjagdberichte und Abschussstatistiken
  • Eidgenössische Jagdstatistik (BAFU/Wildtier Schweiz)
  • BAFU: Vollzugshilfe Wald und Wild
  • Zwijacz-Kozica et al.: Jagdstress bei Schalenwild (Applied Animal Behaviour Science)

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Kinder und Hobby-Jagd in der Schweiz: Recht, Risiken und Psychologie

Warum ein Mindestalter für die Beteiligung an Tötungshandlungen überfällig ist.

In der Schweiz gibt es kein einheitliches Mindestalter für die Beteiligung von Kindern an Tötungshandlungen auf der Hobby-Jagd, obwohl die entwicklungspsychologische Forschung klar vor den Folgen warnt.

Die Hobby-Jagdlobby stellt die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen als pädagogisch wertvoll dar. Entwicklungspsychologinnen und Tierschutzorganisationen widersprechen: Die Konfrontation von Kindern mit Tötungshandlungen und Gewalt gegen Tiere kann bleibende psychologische Spuren hinterlassen und normalisiert Gewalt als akzeptables Mittel. In mehreren Kantonen ist es legal und üblich, Kinder als Zuschauer, Treiber und in manchen Fällen sogar als aktive Schützen an der Hobby-Jagd zu beteiligen.

Was erlaubt das Schweizer Recht?

Das Schweizer Jagdrecht (JSG und kantonale Ausführungsbestimmungen) enthält keine einheitliche, bundesweite Regelung zum Mindestalter für die Beteiligung an der Hobby-Jagd. Das Jagdpatent kann in den meisten Kantonen ab 18 Jahren erworben werden, in einzelnen Kantonen liegt die Altersgrenze noch höher. Das sagt aber nichts darüber aus, ob Kinder jüngeren Alters an Hobby-Jagden als Begleitpersonen oder Treiber teilnehmen dürfen.

In mehreren Kantonen gibt es explizite Jugendprogramme, die Kinder an die Hobby-Jagd heranführen. Dabei werden Minderjährige auf Schiessstände mitgenommen und bei Jagdveranstaltungen einbezogen. Das Dossier Jagd und Kinder zeigt, dass eine systematische rechtliche Schutzregelung fehlt und der Einbezug von Kindern in Tötungshandlungen weitgehend im Ermessen der Jagdgesellschaften liegt.

Was ist der Unterschied zwischen Begleitung und aktiver Teilnahme?

Die Hobby-Jagdlobby unterscheidet zwischen passiver Begleitung, bei der Kinder beobachten, wie Erwachsene jagen, und aktiver Beteiligung, also dem eigenständigen Schiessen auf Wildtiere. In der Praxis verschwimmt diese Grenze. Kinder, die bei Treibjagden als Treiber eingesetzt werden, sind physisch in den Jagdprozess integriert. Sie stehen Blut, verletzten Tieren und Tötungshandlungen unmittelbar gegenüber, unabhängig davon, ob sie selbst schiessen oder nicht.

Die Hobby-Jagd als Event dokumentiert, wie Jagdgesellschaften die soziale Einbindung von Kindern gezielt fördern: als Nachwuchssicherung für eine schrumpfende Hobby-Jagdgemeinde.

Was sagen Entwicklungspsychologinnen und Entwicklungspsychologen?

Die entwicklungspsychologische Forschung zu Gewalt und Kinderentwicklung ist umfangreich. Arbeiten von Frank Ascione und Clifton Flynn dokumentieren, dass Gewalt an Tieren im Kindesalter mit verringerter Empathie und späteren Verhaltensproblemen zusammenhängt. Der Mechanismus ist bekannt: Wenn ein Kind lernt, dass Töten zu Stolz und Anerkennung führt, wenn der Vater nach dem Abschuss gelobt wird und das Kind Teil dieser Feier ist, wird Töten als positiv besetzte Handlung verankert.

Psychologie der Jagd erklärt, dass die Hobby-Jagdkultur Mitgefühl mit Tieren aktiv als Schwäche wertet. Kinder, die in diesem Umfeld aufwachsen, lernen früh, Empathie zu unterdrücken und Tierleid zu rationalisieren.

Wie beeinflusst die Hobby-Jagdkultur Kinder?

Kinder lernen durch Rollenvorbilder. Wenn Erwachsene Tiere mit Waffen töten und das als natürlich, traditionell und gesellschaftlich akzeptiert darstellen, übernehmen Kinder dieses Weltbild. Die Hobby-Jagd schafft dabei einen geschlossenen Erfahrungsraum: Rituale wie das «Schüsseltreiben» nach der Hobby-Jagd, die Trophäenübergabe oder die gemeinsame Begehung der Strecke (der gelegten Tiere) sind soziale Initiation, bei der Töten als Gemeinschaft stiftende Handlung erlebt wird.

Das ist psychologisch wirksam, und genau das ist das Problem. Was als «Naturerziehung» vermarktet wird, ist in erster Linie die frühe Normalisierung eines Verhaltens, das ohne diesen Kontext als Tierquälerei gewertet würde. Alternativen wie Wildtierbeobachtung, Spurensuche und ökologische Bildung vermitteln Naturverbundenheit ohne Gewalt.

Welche Risiken entstehen durch den Kontakt mit Waffen?

Kinder in der Nähe von Schusswaffen sind einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt. Jagdunfälle in der Schweiz belegen, dass Hobby-Jagdunfälle regelmässig in Situationen entstehen, die als kontrolliert gelten: am Hochsitz, bei der Treibjagd, im Morgengrauen. Kinder, die bei solchen Anlässen dabei sind, sind Mitbetroffene im Falle eines Unfalls. Gleichzeitig normalisiert der frühe Kontakt den Umgang mit Waffen als Freizeitinstrument.

Ein Vorfall in Kärnten im Oktober 2025, bei dem ein 16-jähriger Jugendlicher während einer Treibjagd von Schrotkugeln getroffen wurde, zeigt, wie realistisch diese Risiken sind. Das Alter schützt nicht automatisch: Die Gefahr entsteht durch die Situation, nicht durch das Alter des Beteiligten.

Wie stellt die Hobby-Jagdlobby den Einbezug von Kindern dar?

JagdSchweiz und kantonale Jagdverbände argumentieren, dass die Hobby-Jagd Kindern beibringt, woher Fleisch kommt, und Respekt vor der Natur fördert. Diese Argumentation greift systematisch zu kurz: Das Wissen um Nahrungsketten lässt sich ohne Tötungshandlungen vermitteln. Respekt vor Natur entsteht nicht durch Tötung, sondern durch Beobachtung, Verständnis und Schutz.

Jagdmythen deckt auf, wie solche Narrative die eigentliche Funktion verschleiern: Es geht nicht um Naturpädagogik, sondern um Nachwuchsrekrutierung für eine schrumpfende Freizeitgemeinschaft.

Was fordert die UN-Kinderrechtskonvention?

Der UN-Kinderrechtsausschuss hat 2023 mit «General Comment No. 26» unmissverständlich festgehalten: Kinder müssen vor allen Formen physischer und psychischer Gewalt geschützt werden, einschliesslich der Konfrontation mit Gewalt gegen Tiere. Die Schweiz ist als Vertragsstaat der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet, dieses Recht wirksam zu gewährleisten. Das bedeutet: Die passive und aktive Teilnahme von Minderjährigen an Hobby-Jagdtätigkeiten steht im Widerspruch zu geltendem Völkerrecht.

Gibt es politische Vorstösse und internationale Vorbilder?

Polen hat 2018 als erstes Land Europas Minderjährigen die Teilnahme an Hobby-Jagden kategorisch untersagt. Das Verbot kam nach jahrelangem Druck von Kinderpsychologinnen, Pädagogen und Tierschutzorganisationen zustande. In der Schweiz sind konkrete parlamentarische Vorstösse für ein Mindestalter auf Bundesebene bisher ausgeblieben. Auf kantonaler Ebene gibt es vereinzelte Diskussionen, aber keine flächendeckende Gesetzgebung. Mustertexte für jagdkritische Parlamentsvorstösse bieten Kantonsrätinnen und -räten konkrete Formulierungshilfen für entsprechende Initiativen.

Petition: Hobby-Jäger bestrafen, die Minderjährige teilnehmen lassen

Die IG Wild beim Wild hat eine Petition an Bundesrat Albert Rösti lanciert. Sie fordert ein ausdrückliches Verbot der Teilnahme von Minderjährigen an der Hobby-Jagd auf Bundesebene, sowohl in aktiver Form (Mitjagen, Schiessen, Nachsuche) als auch in passiver Form (Anwesenheit bei Tötungshandlungen). Hobby-Jäger und jagdliche Organisationen, die Minderjährige an der Hobby-Jagd teilnehmen lassen, sollen konsequent sanktioniert werden. Die Petition stützt sich auf die Empfehlungen des UN-Kinderrechtsausschusses im «General Comment No. 26» und auf die zahlreichen entwicklungspsychologischen Erkenntnisse zu den Folgen von Gewaltkonfrontation im Kindesalter.

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Fazit

Der Einbezug von Kindern in die Hobby-Jagd ist in der Schweiz kaum reguliert. Während die Entwicklungspsychologie klare Warnungen formuliert und Tierschutzrecht den Schutz aller Lebewesen fordert, fehlt ein einheitlicher Schutzrahmen für Minderjährige in Hobby-Jagdkontexten. Was als Tradition und Naturerziehung vermarktet wird, ist aus wissenschaftlicher Sicht die frühe Normalisierung von Gewalt gegen Tiere. Ein Mindestalter für die Beteiligung an Tötungshandlungen wäre eine vergleichsweise bescheidene, aber wirkungsvolle Massnahme.

Quellen

  • Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG), SR 922.0
  • Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV), SR 922.01
  • Tierschutzgesetz (TSchG), SR 455
  • UN-Kinderrechtsausschuss, General Comment No. 26 (2023)
  • Ascione, F. R. (1993): Children Who Are Cruel to Animals: A Review of Research and Implications for Developmental Psychopathology. Anthrozoos, 6(4), 226–247
  • Flynn, C. P. (1999): Animal Abuse in Childhood and Later Support for Interpersonal Violence in Families. Society & Animals, 7, 161–172
  • Flynn, C. P. (1999): Exploring the Link between Corporal Punishment and Children’s Cruelty to Animals. Journal of Marriage and the Family, 61, 971–981
  • Deutsches Bundesjagdgesetz (BJagdG), § 16

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Trophäenjagd: Was steckt hinter dem Töten als Statussymbol?

Steinbock-Trophäen, Auslandsjagd und die Rolle der Schweiz im globalen Trophäenmarkt.

Bei der Trophäenjagd steht nicht die Nahrungsgewinnung im Vordergrund, sondern das Töten eines Tieres um seiner körperlichen Merkmale willen: Hörner, Geweih, Fell, Schädel.

In der Schweiz werden Steinböcke, Hirsche und andere Tierarten als Trophäen geschossen; international boomt eine ganze Industrie mit Jagdreisen in die ganze Welt. Die Trophäenjagd ist die konzentrierteste Ausdrucksform des Tötens als Freizeitvergnügen.

Was ist eine Trophäe?

Im jagdlichen Sprachgebrauch bezeichnet «Trophäe» ein Körperteil des erlegten Tieres, das als Erinnerungsstück behalten wird: Geweih, Gehörn, Schädel, Fell, Stosszähne. Je imposanter die Trophäe, desto höher gilt das Prestige des Schusses. Dieser Logik folgt die Trophäenjagd weltweit: Ziel ist nicht das durchschnittliche Tier, sondern das grösste, das stärkste, das auffälligste.

Das Dossier Trophäenjagd analysiert, was diese Praxis über die Motive der Hobby-Jagd aussagt und welche ökologischen Konsequenzen sie hat.

Trophäenjagd in der Schweiz: Steinbock und Hirsch

In der Schweiz ist die Trophäenjagd nicht verboten, sondern institutionalisiert. Steinböcke werden im Rahmen von Sonderbewilligungen gezielt an Hobby-Jägerinnen und Hobby-Jäger vergeben, die bereit sind, erhebliche Summen zu zahlen. Das Geweih des erlegten Tieres ist das Ziel, nicht das Fleisch. Beim Rothirsch ist die Situation ähnlich: Starke Hirsche mit imposantem Geweih sind begehrte Objekte, während die Abschusspläne offiziell ökologisch begründet werden.

Der Steinbock in der Schweiz dokumentiert diesen Widerspruch exemplarisch: Die Art wurde im 19. Jahrhundert ausgerottet, aufwendig wiederangesiedelt und ist heute erneut als Trophäenwild freigegeben.

Internationale Trophäenjagd: eine globale Industrie

Die internationale Trophäenjagd ist ein Millionenmarkt. Wohlhabende Hobby-Jägerinnen und Hobby-Jäger aus Europa und Nordamerika bezahlen Tausende bis Hunderttausende Franken für Jagdreisen nach Afrika, Asien und in die Arktis. Auf dem Programm stehen Löwen, Elefanten, Nashörner, Eisbären, Leoparden, viele davon gefährdet oder vom Aussterben bedroht.

Das Dossier Hobby-Jagdtourismus beleuchtet diese Industrie: Jagdmessen, Reiseveranstalter, Outfitter, ein globales Netz von Akteuren, das auf das Töten von Wildtieren als Dienstleistung spezialisiert ist.

Das Argument der Entwicklungshilfe

Ein wiederkehrendes Argument der Trophäenjagd-Lobby lautet, die Einnahmen kämen lokalen Gemeinschaften in ärmeren Ländern zugute. Die wissenschaftliche Überprüfung dieses Arguments zeigt: Der Anteil der Trophäenjagdeinnahmen, der tatsächlich lokalen Gemeinden zugute kommt, ist gering. Grossteile verbleiben bei internationalen Outfittern und staatlichen Behörden. Für den Wildtierschutz ist der Photosafari-Tourismus in der Regel deutlich vorteilhafter.

Erlegerbilder: die Ästhetik des Tötens

Fotoaufnahmen des Hobby-Jägers mit dem erlegten Tier, sogenannte «Erlegerbilder», sind fester Bestandteil der Trophäenjagdkultur. Sie werden in sozialen Medien geteilt, in Jagdzeitschriften veröffentlicht und auf Jagdmessen ausgestellt. Wenn diese Bilder in eine breitere Öffentlichkeit gelangen, lösen sie regelmässig Empörung aus, ein Zeichen dafür, dass gesellschaftliche Mehrheiten die Wertelogik der Trophäenjagd nicht teilen.

Das Dossier Erlegerbilder analysiert, was diese Bilder kommunizieren und welche Doppelmoral sie sichtbar machen.

CITES und der internationale Trophäenhandel

Der internationale Transport von Jagdtrophäen ist durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) reguliert. Dennoch werden Trophäen von gefährdeten Arten nach wie vor legal transportiert, weil CITES-Ausnahmen für Jagdtrophäen existieren und weil Kontrollmechanismen lückenhaft sind. Die Schweiz als CITES-Unterzeichnerstaat ist gleichzeitig Heimat von Hobby-Jägerinnen und Hobby-Jägern, die regelmässig im Ausland auf Trophäenjagd gehen.

Das Dossier Hobby-Jagdtourismus dokumentiert, wie diese Rechtslage in der Praxis ausgenutzt wird.

Trophäenjagd als sozialer Aufstieg

Trophäenjagd ist eng mit Statusdenken verknüpft. Die teuerste Jagdreise, die grösste Trophäe, der exklusivste Abschuss: Diese Logik folgt derselben Statusdynamik wie Luxusgüter. Das Dossier Die Hobby-Jagd als Event analysiert, wie Hobby-Jagd als Statussymbol und soziales Ereignis inszeniert wird.

Ökologische Selektivität und ihre Folgen

Die gezielte Entnahme der stärksten und auffälligsten Individuen, also derjenigen mit dem grössten Geweih oder den längsten Hörnern, hat ökologische Konsequenzen: Sie entnimmt aus der Population genau jene Tiere, die genetisch und sozial besonders bedeutsam sind. Langfristig kann dies zu einer Selektion auf kleinere, weniger auffällige Individuen führen, was genetische Verarmung bedeutet.

Fazit

Trophäenjagd ist die reinste Form der Hobby-Jagd als Freizeitvergnügen: ohne Nahrungsmittelinteresse, ohne ökologische Notwendigkeit, primär motiviert durch Status, Ego und eine Kultur des Tötens als Leistungsausweis. In der Schweiz ist sie rechtlich möglich und sozial in Teilen des Jagdmilieus akzeptiert, in der breiten Gesellschaft stösst sie dagegen auf zunehmende Ablehnung. Diese gesellschaftliche Diskrepanz macht die Trophäenjagd zum Symbol einer überholten Logik.

Quellen

  • CITES (Washingtoner Artenschutzübereinkommen): Trophäen-Ausnahmen
  • JSG (SR 922.0): Steinbock-Sonderbewilligungen
  • IUCN: Studien zur Trophäenjagd und Artenschutz

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Was ist die Berner Konvention und schützt sie den Wolf?

Wie die Schweiz den völkerrechtlichen Artenschutz aushöhlt.

Die Berner Konvention listet den Wolf als geschützte Art und verbietet dessen gezielte Tötung bis auf eng definierte Ausnahmen, doch die Schweiz unterläuft diesen Schutz durch zunehmend wolffeindliche nationale Gesetzgebung.

Was ist die Berner Konvention?

Die Berner Konvention, offiziell das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume, wurde 1979 in Bern unterzeichnet und trat 1982 in Kraft. Sie ist ein völkerrechtliches Abkommen des Europarates und verpflichtet die Unterzeichnerstaaten zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume.

Das Abkommen unterscheidet drei Anhänge: Anhang I für streng geschützte Pflanzenarten, Anhang II für streng geschützte Tierarten und Anhang III für geschützte Tierarten. Für den Wolf relevant sind Anhang II und III: Anhang II umfasst streng geschützte Tierarten, deren absichtliche Tötung, Gefangennahme oder Störung verboten ist. Anhang III listet geschützte Arten, für die eine geregelte Nutzung möglich ist. Der Wolf war bis Dezember 2024 in Anhang II eingetragen, der strengsten Schutzkategorie. Im Dezember 2024 beschloss der Ständige Ausschuss auf Antrag der EU die Herabstufung auf Anhang III («geschützt»).

Wann hat die Schweiz die Berner Konvention ratifiziert?

Die Schweiz hat die Berner Konvention 1981 ratifiziert und ist damit völkerrechtlich verpflichtet, ihre Bestimmungen einzuhalten. Das bedeutet konkret: Die Schweiz darf den Wolf nicht absichtlich töten, ausser in klar definierten Ausnahmetatbeständen. Diese Ausnahmen sind im Abkommen selbst festgelegt und an strenge Bedingungen geknüpft: Es darf keine befriedigende Alternative geben, es muss eine tatsächliche Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder ernsthafte Nutztierschäden vorliegen, und die Massnahme darf den Erhaltungszustand der Art nicht gefährden.

Wie das Dossier Wolf in der Schweiz ausführt, hat der Ständige Ausschuss der Berner Konvention im Oktober 2024 ausdrücklich festgehalten: Präventive, proaktive Wolfsabschüsse ohne nachgewiesene konkrete Schäden sind mit dem Abkommen nicht vereinbar.

Warum steht die Schweiz unter Untersuchung des Europarates?

Am 5. Dezember 2024 eröffnete der Ständige Ausschuss der Berner Konvention einstimmig eine formelle Untersuchung gegen die Schweiz wegen nicht konventionskonformer Wolfsregulierung. Der Beschwerde der Organisationen CH-Wolf und Avenir Loup Lynx Jura (ALLJ) wurde stattgegeben. Hintergrund ist die Praxis der «proaktiven Regulierung», mit der die Schweiz seit der JSG-Revision von 2022 präventive Rudelabschüsse ermöglicht hat, also Abschüsse, ohne dass vorher tatsächliche Schäden nachgewiesen wurden.

Eine formelle Untersuchung durch den Europarat ist ein klares Signal, dass die nationalen Massnahmen die Grenzen des Erlaubten überschreiten. Die Schweiz riskiert damit internationalen Reputationsschaden als Land, das internationale Schutzabkommen unterläuft. Das Dossier Jagdrecht Schweiz und das Dossier Jagdgesetze und Kontrolle beleuchten die strukturellen Probleme der Schweizer Wolfspolitik.

Wie hat die Schweiz den Wolfschutz national geregelt?

Das Schweizer Jagd- und Schutzgesetz (JSG) listet den Wolf als geschützte Art. Seit 2012 sind Einzelabschüsse unter bestimmten Bedingungen möglich. Das Konzept Wolf Schweiz von 2008 legte Schwellenwerte fest: 25 gerissene Nutztiere in einem Monat oder 35 Nutztiere in vier Monaten, und nur wenn alle zumutbaren Schutzmassnahmen umgesetzt wurden.

Die Revision des JSG von 2022, deren Ausführungsbestimmungen im Dezember 2023 in Kraft traten, hat diese Hürden systematisch gesenkt. Die revidierte Jagdverordnung (JSV) erlaubt seither auch die «proaktive Regulierung», also Abschüsse in der Nähe von Siedlungen, selbst wenn keine konkreten Schäden vorliegen. Das widerspricht dem Geist und dem Buchstaben der Berner Konvention. Wie das Dossier Jagdmythen zeigt, werden diese Gesetzesänderungen mit Argumenten begründet, die einer wissenschaftlichen Prüfung nicht standhalten.

Was bedeutet der Status «geschützte Art» konkret?

Auch nach der Herabstufung auf Anhang III darf eine geschützte Art nicht ohne Weiteres getötet werden. Ausnahmen sind nur unter engen Bedingungen erlaubt und müssen im Einzelfall nachgewiesen werden. Der günstige Erhaltungszustand der Population muss gewährleistet bleiben.

In der Schweizer Praxis werden diese Anforderungen regelmässig unterlaufen. Das Dossier Wolf in der Schweiz dokumentiert mehrere Fehlabschüsse: Im Jahr 2022 wurde unter anderem das Alphatier des Marchairuz-Rudels im Waadtland statt eines Jungtieres erschossen, in Graubünden wurde die Alphafähe des Moesola-Rudels getötet und im Wallis wurde ein nicht bewilligter Wolf erlegt. Diese Fehler sind kein Einzelversagen, sondern Symptom eines Systems, das Quoten über Präzision stellt.

Was hat sich mit der Herabstufung geändert?

Am 3. Dezember 2024 beschloss der Ständige Ausschuss der Berner Konvention mit Zweidrittelmehrheit, den Wolf von Anhang II (streng geschützt) auf Anhang III (geschützt) herabzustufen. Die Herabstufung trat am 7. März 2025 in Kraft. Dieser Entscheid wurde von zahlreichen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie der Expertengruppe für Beutegreifer in Europa (LCIE) als verfrüht kritisiert.

Die Schweiz ist kein EU‑Mitglied, aber die Berner Konvention bleibt gültig. Auch nach der Herabstufung gilt: Ein günstiger Erhaltungszustand der Wolfspopulation muss gewährleistet sein. In der Saison 2024/25 wurden in der Schweiz rund 90 Wölfe erlegt, eine Grössenordnung, die den Erhaltungszustand gefährden kann.

Wer profitiert von der Aufweichung des Wolfschutzes?

Der politische Druck für weniger Wolfschutz kommt aus Kantonen mit starker Hobby-Jagd-Tradition und aus der Landwirtschaftslobby. Wie das Dossier Hobby-Jagdlobby in der Schweiz zeigt, sind über 30’000 Hobby-Jägerinnen und Hobby-Jäger in JagdSchweiz organisiert und verfügen über eine Parlamentariergruppe im Bundeshaus. Der Wolf konkurriert mit Hobby-Jägerinnen und Hobby-Jägern um Rothirsch und Reh, das ist der eigentliche Interessenkonflikt hinter der Schutzdebatte.

Welche Institutionen überwachen die Einhaltung der Berner Konvention?

Der Ständige Ausschuss der Berner Konvention trifft sich regelmässig und kann Verletzungen des Abkommens feststellen. Er hat bereits mehrfach Empfehlungen an die Schweiz ausgesprochen, den Wolfschutz zu stärken. Die förmliche Untersuchung vom Dezember 2024 ist eine Eskalation des langjährigen Konflikts zwischen Schweizer Wolfspolitik und internationalen Verpflichtungen.

Neben dem Europarat beobachten auch NGOs wie Pro Natura, WWF Schweiz und die Gruppe Wolf Schweiz (GWS) die Situation. Diese Organisationen haben Beschwerden eingereicht und dokumentieren Verletzungen der Schutzbestimmungen, mit wachsendem Erfolg vor Gerichten.

Was fordern Schutzorganisationen konkret?

Umwelt- und Naturschutzorganisationen fordern unter anderem: vollständige Schutzwirkung für Jungtiere unter 12 Monaten, den Nachweis umgesetzter Herdenschutzmassnahmen als Voraussetzung für jeden Abschuss, ein unabhängiges wissenschaftliches Monitoring ohne Beteiligung der Jagdverbände sowie Transparenz bei Abschussentscheiden. Dazu gehört auch die Abschaffung der proaktiven Rudelregulierung, die mit der Berner Konvention unvereinbar ist.

Das Dossier Jagdgesetze und Kontrolle beschreibt ausführlich, wie das heutige System strukturelle Interessenkonflikte produziert: Kantonale Behörden, die jagdnah besetzt sind, genehmigen Abschusspläne auf der Basis von Schadensmeldungen, die von denselben jagdnahen Kreisen stammen.

Fazit

Die Berner Konvention schützt den Wolf, zumindest auf dem Papier. In der Schweizer Praxis hat sich die nationale Gesetzgebung systematisch von diesen Verpflichtungen entfernt. Die förmliche Untersuchung des Europarates vom Dezember 2024 ist ein deutliches Signal: Die Schweiz kann internationale Schutzabkommen nicht ungestraft aushöhlen. Wer den Wolfschutz ernst nimmt, muss verlangen, dass die Berner Konvention nicht als unverbindliche Empfehlung behandelt, sondern als das umgesetzt wird, was sie ist: geltendes Völkerrecht.

Quellen

  • Berner Konvention (Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume, SR 0.455)
  • JSG (SR 922.0): Bundesgesetz über die Jagd
  • JSV (SR 922.01): Jagdverordnung
  • Konzept Wolf Schweiz, BAFU 2008
  • Beschluss des Ständigen Ausschusses vom 3. Dezember 2024 (Herabstufung Wolf auf Anhang III)
  • Beschluss des Ständigen Ausschusses vom 5. Dezember 2024 (Eröffnung Untersuchungsverfahren gegen die Schweiz)
  • Beschwerde CH-Wolf und Avenir Loup Lynx Jura (ALLJ), 2024
  • Pro Natura, WWF Schweiz, BirdLife Schweiz: Gemeinsamer Medienkommentar vom 3. Dezember 2024

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Nilgänse am Stadlersee erschossen: Hobby-Jagd zerstört Idylle

Am Stadlersee in Stadel bei Niederglatt ZH hat ein Hobby-Jäger am vergangenen Samstag ein Nilgans-Paar erschossen.

Das Männchen trieb tot im See, das Weibchen wurde auf einem angrenzenden Feld erlegt.

Spaziergänger und Anwohner, die das Gänsepaar über Monate beobachtet und sich an seinem Nachwuchs erfreut hatten, reagierten mit Entsetzen und Trauer. Ein Anwohner richtete sogar eine Gedenkwebsite ein, schreibt 20.min.ch.

Invasiv oder einfach unerwünscht?

Die Nilgans stammt ursprünglich aus Afrika und wurde im 18. Jahrhundert als Ziervogel nach Europa gebracht. Aus Gefangenschaft entkommen, gründeten die Tiere wildlebende Populationen. Seit 2003 brütet die Art auch in der Schweiz. In der EU ist sie seit 2017 als «invasive gebietsfremde Art» gelistet, und das Schweizer Bundesgesetz verpflichtet die Kantone, die Ausbreitung des Brutbestands zu verhindern.

Doch was heisst «invasiv» wirklich? Die Nilgans nutzt ähnliche Lebensräume wie einheimische Wasservögel und kann diesen Konkurrenz machen. BirdLife Schweiz bestätigt, dass Massnahmen nötig seien. Gleichzeitig räumt die Organisation ein, dass die Tiere auch hätten eingefangen werden können. Der Griff zur Flinte ist also keineswegs alternativlos.

Hobby-Jagd als «Lösung»: bequem, brutal, fragwürdig

Der Fall am Stadlersee zeigt exemplarisch, wie die Hobby-Jagd funktioniert: Ein Hobby-Jäger erschiesst zwei Tiere, die von der lokalen Bevölkerung geschätzt werden, beruft sich auf die Legalität und verschwindet. Zurück bleiben tote Tiere und trauernde Menschen. Dass der Abschuss «rechtlich einwandfrei» war, macht ihn nicht ethisch vertretbar.

Die Hobby-Jagd bietet sich stets als einfache Lösung an, wo differenziertere Ansätze gefragt wären. Einfangen, umsiedeln, Gelege-Management, Vergrämung: All diese Methoden existieren und werden in anderen Ländern erfolgreich eingesetzt. Doch sie erfordern Fachwissen, Geduld und den Willen, Tiere als fühlende Wesen zu behandeln, nicht als Zielscheiben.

Wenn Mitgefühl zum Problem erklärt wird

Besonders bezeichnend ist die Reaktion auf die Trauer des Anwohners. In Kommentarspalten und seitens der Hobby-Jäger wird Mitgefühl mit Tieren regelmässig als naiv oder «vermenschlichend» abgetan. Der sogenannte «Jöö-Effekt» wird belächelt. Doch die Fähigkeit, Empathie für andere Lebewesen zu empfinden, ist keine Schwäche. Sie ist Ausdruck eines Wertewandels, den die Hobby-Jagd-Lobby mit allen Mitteln aufzuhalten versucht.

Der Anwohner bringt es auf den Punkt: Tiere sind oft die besseren Vorbilder. Ein Nilgans-Paar, das gemeinsam Küken aufzieht, verdient mehr Respekt als ein Hobby-Jäger, der es aus dem Hinterhalt erschiesst.

Die grössere Frage: Wem gehört die Natur?

Der Vorfall am Stadlersee wirft eine grundsätzliche Frage auf: Wem gehört die Natur? Den Hobby-Jägern, die mit Pachtverträgen und Jagdscheinen über Leben und Tod entscheiden? Oder der Allgemeinheit, die sich an der Tierwelt erfreut und ein gewaltfreies Zusammenleben anstrebt?

Die Regulierung invasiver Arten mag in bestimmten Fällen notwendig sein. Aber die Art und Weise, wie sie durchgeführt wird, sagt viel über unsere Gesellschaft aus. Solange die Hobby-Jagd als Standard-Instrument gilt, werden Szenen wie am Stadlersee kein Ende nehmen: Schüsse am helllichten Tag, tote Tiere vor den Augen von Familien und Kindern, und die zynische Erklärung, dass alles «rechtlich einwandfrei» sei.

Es ist Zeit, dass die Schweiz andere Wege geht. Wege, die sowohl dem Artenschutz als auch dem Tierschutz gerecht werden. Die Hobby-Jagd gehört nicht dazu.

Was ist die Bewegungsjagd und warum ist sie problematisch?

Hohe Fehlerquote, Tierleid und strukturelle Probleme.

Bewegungsjagden treiben Wildtiere durch Menschenketten, Lärm und Hunde in Schussfelder, wobei die Fehlerquote bei Schüssen strukturell hoch ist und Nachsuchen nach verletzten Tieren zum Normalfall gehören.

Was sind Bewegungsjagden?

Bewegungsjagden ist der Oberbegriff für Jagdformen, bei denen Wildtiere aktiv aus ihrer natürlichen Umgebung aufgescheucht und auf Schützenlinien zugetrieben werden. Die häufigsten Varianten sind die Treibjagd, bei der eine Kette von Treibern Wildtiere in Richtung wartender Schützen drängt, sowie die Drückjagd, bei der weniger Treiber oder Hunde das Wild langsamer vorwärtsbewegen. Die Riegeljagd ist eine Variante, bei der Tiere auf bestimmte Pässe oder Engstellen zugetrieben werden.

All diesen Formen gemeinsam ist das Grundprinzip: Flucht, Panik und Zeitdruck gehören nicht zu den Nebenwirkungen, sondern sind die eigentliche Methode. Geschossen wird auf flüchtende Tiere, oft bei eingeschränkter Sicht, in kurzen Zeitfenstern und unter Gruppenerwartungsdruck.

Welche Tiere sind betroffen?

Bewegungsjagden richten sich vor allem gegen Rehe, Rothirsche, Wildschweine, Füchse und Hasen. Besonders die Hochjagd in der Schweiz umfasst regelmässig Treib- und Drückjagden in Bergregionen, wo Tiere im Herbst auf engstem Raum unter massiven Jagddruck geraten. In Graubünden allein wurden im Jagdjahr 2022 rund 790 Fehlabschüsse bei ungefähr 9’200 erlegten Tieren dokumentiert, also wurde jedes zehnte Tier nicht sauber getötet, sondern angeschossen.

Wildschweine unterliegen in der Schweiz keiner Schonzeit und können ganzjährig bejagt werden, was Bewegungsjagden auf diese Art das ganze Jahr über ermöglicht.

Was passiert mit den Tieren beim Stress?

Die Folgen von Flucht und Jagdstress sind für Wildtiere gravierend. Studien aus Schottland und Skandinavien belegen erhöhte Kortisolwerte bei bejagten Rothirschen im Vergleich zu ungestörten Populationen. Der Fluchtreflex kostet Energie, die vor allem in den Herbst- und Wintermonaten überlebenswichtig ist. Milchproduktion und Eltern-Jungtier-Bindung werden unterbrochen. Führende Muttertiere, die bei Treibjagden getötet werden, hinterlassen hilflose Jungtiere.

Das Schweizer Tierschutzgesetz (TSchG) schreibt in Artikel 3 und Artikel 4 explizit vor, Tieren unnötige Leiden, Angst und Schmerzen zu ersparen. Jagd und Tierschutz stehen damit in einem strukturellen Widerspruch: Was das Gesetz eigentlich verbietet, ist bei Bewegungsjagden Methode.

Wie hoch ist die Fehlerquote bei Schüssen?

Schüsse auf flüchtende Tiere sind fundamental unsicherer als Schüsse auf ruhende oder äsende Tiere. Bei Bewegungsjagden kommen mehrere Risikofaktoren zusammen: wechselnde Zielgeschwindigkeit, unklare Hintergrundverhältnisse, mehrere Schützen in unmittelbarer Nähe und sozialer Druck, schnell zu handeln.

Die Nachsucherate, der Anteil von Tieren, die nach einem Schuss verfolgt werden müssen, weil sie nicht sofort tot umfallen, gilt in Fachkreisen als Proxy für die Fehlschussquote. In Graubünden sind laut Amt für Jagd und Fischerei rund 1’100 Nachsuchen pro Jahr dokumentiert, mit einer Erfolgsquote von rund 50 Prozent. Das bedeutet: Jährlich bleibt in einem einzigen Kanton eine beträchtliche Zahl verletzter Tiere im Gelände zurück und stirbt einen langsamen Tod. Berichte der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) schätzen, dass bei Drückjagden bis zu 70 Prozent der Tiere nicht sofort sterben.

Welche Sicherheitsrisiken entstehen für Menschen?

Bewegungsjagden sind nicht nur für Wildtiere gefährlich. Da mehrere Schützen gleichzeitig auf sich bewegende Ziele schiessen, steigt das Risiko für Querschläger, Fehlidentifikationen und Unfälle erheblich. Dokumentierte Fälle zeigen, wie Hobby-Jägerinnen und Hobby-Jäger während Treibjagden Dörfer «eindeckten», Spaziergängerinnen und Spaziergänger in Schusslinien gerieten oder Treiber von Schrotkugeln getroffen wurden. Jagdunfälle in der Schweiz zeigen, dass Bewegungsjagden strukturell die unfallträchtigste Jagdform darstellen.

In Kärnten wurde im Oktober 2025 ein 16-jähriger Jugendlicher als Treiber eingesetzt und von Schrotkugeln am Oberkörper getroffen. Solche Ereignisse illustrieren, was passiert, wenn bewaffnete Hobby-Jägerinnen und Hobby-Jäger in gemeinschaftlich genutzten Wäldern operieren, ohne dass Wege gesperrt oder Anwohnende informiert werden.

Wie ist der rechtliche Rahmen in der Schweiz?

Die Regelung von Treibjagden ist in der Schweiz kantonal zersplittert. Es gibt keine einheitliche Bundespflicht zur Information der Bevölkerung, keine obligatorische Sperrung von Wanderwegen und keine zentralen Statistiken über Fehlabschüsse und Nachsuchen. Jagdgesetze und Kontrolle belegen, dass die Selbstaufsicht der Hobby-Jagd in diesem Bereich systematisch versagt: Verstösse werden selten gemeldet, noch seltener geahndet.

Der Kanton Graubünden verzeichnete in einem einzigen Jahr über 1’000 Bussen und 95 Strafanzeigen gegen Hobby-Jägerinnen und Hobby-Jäger. Patentsentzüge blieben trotzdem weitgehend aus. Das zeigt: Die Sanktionskultur bleibt symbolisch, solange unabhängige Aufsicht fehlt.

Welche Rolle spielen Jagdhunde?

Jagdhunde sind bei vielen Bewegungsjagden unverzichtbar: Sie treiben Wildtiere aus der Deckung, verfolgen angeschossene Tiere und helfen bei der Nachsuche. Dabei werden sie selbst erheblichen Belastungen ausgesetzt. Jagdhunde: Einsatz, Leid und Tierschutz zeigt, dass Hunde bei Drückjagden in Schiessfelder getrieben werden, Verletzungen riskieren und in Extremsituationen auch erschossen werden. Der Einsatz von Hunden erhöht den Stresslevel für Wildtiere zusätzlich, da sie artgerechte Fluchtbewegungen auslösen, die den Jagddruck potenzieren.

Wie reagiert die Öffentlichkeit?

Die gesellschaftliche Akzeptanz von Bewegungsjagden ist gering. Umfragen zeigen, dass ein Grossteil der Schweizer Bevölkerung der Hobby-Jagd kritisch gegenübersteht. Treibjagden gelten auch in Hobby-Jagdkreisen selbst als umstritten. In Kantonen wie Solothurn gab es parlamentarische Vorstösse zum Verbot von Treibjagden, ein Zeichen, dass auch politisch der Druck steigt.

Gibt es Alternativen?

Ja. Das Wildhütermodell und das Genfer Modell zeigen, dass Wildtierpopulationen ohne Hobby-Jagd und ohne Bewegungsjagden reguliert werden können. Im Kanton Genf, der seit 1974 kein Hobby-Jagdrecht kennt, wurden keine Überpopulationen dokumentiert. Stattdessen verzeichnet Genf die höchste Hasendichte der Schweiz und die letzte intakte Rebhuhnpopulation. Beutegreifer wie Wolf und Luchs übernehmen zudem natürliche Regulierungsfunktionen, die keine Drückjagden erfordern.

Was fordern Tierschutzorganisationen?

Die Forderungen sind klar: Verbot von Treib- und Drückjagden in der Nähe von Siedlungen, Wanderwegen und Schutzgebieten; obligatorische Sperrung von Wegen vor Bewegungsjagden; einheitliche, öffentliche Statistiken zu Fehlabschüssen und Nachsuchen; unabhängige Aufsicht statt Selbstkontrolle. Darüber hinaus verlangen Tierschutzorganisationen, dass Bewegungsjagden auf ihre Vereinbarkeit mit dem TSchG, insbesondere Artikel 4 (Leid, Angst, Schmerz), systematisch überprüft werden.

Mustertexte für jagdkritische Vorstösse in Kantonsparlamenten finden sich auf wildbeimwild.com/mustertexte.

Fazit

Bewegungsjagden sind die störungsstärkste, unfallträchtigste und aus Tierschutzsicht problematischste Jagdform. Die Fehlerquote bei Schüssen ist strukturell bedingt hoch, Nachsuchen sind keine Ausnahme, und die Sicherheitsrisiken für die Öffentlichkeit werden systematisch unterschätzt. Die kantonale Regulierungszersplitterung verhindert eine schweizweite Übersicht. Solange keine unabhängige Aufsicht, keine obligatorischen Statistiken und keine einheitlichen Sicherheitsstandards existieren, bleibt Bewegungsjagd ein unreguliertes Risiko für Wildtiere und Menschen gleichermassen.

Quellen

  • JSG (SR 922.0): Bundesgesetz über die Jagd
  • TSchG (SR 455): Tierschutzgesetz, insbesondere Art. 3 und Art. 4
  • Kantonale Jagdgesetze und Jagdverordnungen
  • Amt für Jagd und Fischerei Graubünden: Jagdberichte, Nachsuche- und Bussenstatistiken
  • Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz (TVT): Stellungnahmen zu Drückjagden
  • Polizeimeldung Bezirk Klagenfurt-Land, 18. Oktober 2025 (Treibjagdunfall Kärnten)

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Was ist die Fallenjagd und warum ist sie problematisch?

Stundenlange Qual: Die Fallenjagd und ihre Opfer

Die Fallenjagd zählt zu den umstrittensten Jagdmethoden: Tiere werden in mechanischen Vorrichtungen gefangen, warten oft stunden- oder tagelang auf ihre Tötung und werden dabei nicht selten verletzt.

Totschlagfallen sind in der Schweiz seit der JSV-Revision 2012 auf Bundesebene verboten. Erlaubt bleiben einzig Kastenfallen zum Lebendfang, doch auch diese sind tierschutzrechtlich höchst problematisch.

Was ist die Fallenjagd?

Bei der Fallenjagd werden Wildtiere mit mechanischen Vorrichtungen gefangen oder getötet, ohne Anwesenheit der jagenden Person. Historisch unterschied man zwischen Lebendfallen, die das Tier unversehrt fangen sollen, und Totschlagfallen, die das Tier unmittelbar töten. In der Schweiz hat der Bundesrat mit der JSV-Revision vom 15. Juli 2012 sämtliche Totschlagfallen verboten (Art. 2 Abs. 1 Bst. a JSV). Seither sind auf Bundesebene ausschliesslich Kastenfallen zum Lebendfang zugelassen, sofern diese täglich kontrolliert werden.

Das Dossier Fallenjagd liefert eine detaillierte Übersicht über die verschiedenen Fallentypen, ihre rechtliche Grundlage und ihre Verbreitung in der Schweiz.

Welche Tierarten werden in Kastenfallen gefangen?

Die Fallenjagd mit Kastenfallen richtet sich primär gegen sogenannte «Niederwildarten»: Fuchs, Dachs, Marder, Iltis und Mink stehen dabei häufig im Fokus. Auch Nutria und Bisamratte werden mit Kastenfallen bejagt. Problematisch ist der wahllose Charakter selbst dieser Lebendfallen: Sie unterscheiden nicht zwischen Zielart und Beifang. Katzen, Igel, Greifvögel und andere geschützte Tiere können ebenso in die Falle gehen.

Der Dachs in der Schweiz ist ein besonders bezeichnendes Beispiel: Als Ökosystem-Ingenieur erfüllt er wichtige Funktionen im Waldboden, wird aber in vielen Kantonen gezielt mit Kastenfallen bejagt.

Das Problem der mangelnden Kontrolle

Die eidgenössische Jagdverordnung schreibt vor, dass Kastenfallen täglich kontrolliert werden müssen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a JSV). In der Praxis ist die Einhaltung dieses Kontrollintervalls kaum überprüfbar. Für ein gefangenes Tier bedeutet selbst ein Tag Wartezeit enormen Stress, Dehydrierung, Verletzungsgefahr durch Panik und psychisches Leid. Wird die Falle nicht rechtzeitig kontrolliert, kann der Fang zum Tod führen.

Das Dossier Jagd und Tierschutz analysiert, wie weit das Tierschutzgesetz (TSchG) in der Praxis tatsächlich für Wildtiere gilt, und wo die Jagdgesetzgebung de facto über das Tierschutzrecht gestellt wird.

Tierschutzrechtliche Widersprüche

Das Schweizer Tierschutzgesetz verbietet es, Tieren ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Angst zuzufügen (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Bei Heim- und Nutztieren wird dies streng ausgelegt. Bei Wildtieren, die in Kastenfallen geraten, gilt dasselbe Gesetz, aber die Vollzugslücke ist eklatant. Der «vernünftige Grund» wird pauschal mit der Jagdausübung gleichgesetzt, ohne dass dies sachlich begründet werden müsste.

Das Dossier «Warum Tierschutzrecht an der Waldgrenze endet» legt diesen Widerspruch systematisch dar: Wildtiere geniessen in der Praxis einen erheblich schwächeren Schutz als andere Tiere, obwohl das Gesetz keine solche Unterscheidung vorsieht.

Was ist seit 2012 verboten und was bleibt erlaubt?

Mit der JSV-Revision vom 15. Juli 2012 wurden sämtliche Totschlagfallen, Tellereisen, Schlingen, Netze, Drahtschnüre, Leimruten und Haken für die Jagd verboten (Art. 2 Abs. 1 JSV). Zuvor waren Totschlagfallen für Kleinnager, Bisamratten und Nutria noch ausnahmsweise zugelassen gewesen. Das Verbot wurde unter anderem zum Schutz des Bibers erlassen, da Totschlagfallen junge Biber bis 10 kg töten und adulte Tiere schwer verletzen können.

Erlaubt bleiben einzig Kastenfallen zum Lebendfang. Zusätzlich können die Kantone gemäss Art. 3 Abs. 1 JSV in begründeten Ausnahmefällen den Einsatz sonst verbotener Hilfsmittel bewilligen. Diese Ausnahmeklausel schafft einen rechtlichen Graubereich, dessen Nutzung kantonal kaum transparent dokumentiert wird.

Das Dossier Jagdgesetze und Kontrolle zeigt, wie die kantonale Aufsicht in diesem Bereich organisiert ist, und warum die bestehenden Kontrollmechanismen unzureichend sind.

Kastenfallen und Beifang: das Prinzip der Wahllosigkeit

Keine Kastenfalle kann sicherstellen, dass nur die Zielart gefangen wird. «Beifang», also der unbeabsichtigte Fang anderer Tierarten, ist strukturell unvermeidlich. Das gilt besonders für Fallen, die an Wegen oder in der Nähe von Siedlungen aufgestellt werden. Haustiere sind regelmässig betroffen, und nicht selten sind es Fundtiere oder Totfunde, die auf aufgestellte Fallen hinweisen.

Das Prinzip der Wahllosigkeit unterscheidet die Fallenjagd grundsätzlich von anderen Jagdmethoden und macht sie aus Tierschutzsicht besonders problematisch.

Rechtslage im kantonalen Vergleich

Die Regelung der Kastenfallenjagd ist in der Schweiz Sache der Kantone. Das Bundesrecht setzt mit dem Verbot von Totschlagfallen und der Pflicht zur täglichen Kontrolle den Rahmen. Innerhalb dieses Rahmens variieren die kantonalen Bestimmungen erheblich. Im Kanton Zürich etwa ist die Fallenjagd mit Kastenfallen im Siedlungsgebiet sowie in und um Wohn- und Wirtschaftsgebäude gestattet (§ 24 Kantonale Jagdverordnung Zürich). Eine einheitliche nationale Regelung, die darüber hinaus Mindeststandards für Tierschutz bei der Kastenfallenjagd festlegt, fehlt.

Das Dossier Jagdrecht Schweiz gibt einen Überblick über die kantonale Rechtslage und die föderale Struktur des schweizerischen Jagdwesens.

Die Fallenindustrie: ein unterschätztes Marktsegment

Kastenfallen für die Hobby-Jagd sind ein kommerzielles Produkt. In der Schweiz und im benachbarten Ausland werden sie frei verkauft, teils über Jagdfachhandel, teils über allgemeine Versandhändler. Eine Registrierungspflicht für Kastenfallen oder eine Pflicht zum Nachweis einer Jagdberechtigung beim Kauf existiert in vielen Kantonen nicht. Das schafft niederschwellige Zugänge auch für Personen, die keine Jagdberechtigung besitzen.

Fazit

Das Verbot von Totschlagfallen seit 2012 war ein überfälliger Schritt, doch die weiterhin erlaubte Kastenfallenjagd bleibt tierschutzrechtlich kaum vertretbar. Kastenfallen fangen unselektiv, verursachen erhebliches Leid bei gefangenen Tieren und werden in der Praxis unzureichend kontrolliert. Dass diese Methode in der Schweiz weiterhin breit praktiziert wird, ist Ausdruck einer Jagdgesetzgebung, die Freizeitinteressen über Tierschutz stellt. Wirksame Kontrollen und eine nationale Mindestregulierung wären das Mindeste, was der Gesetzgeber hier schuldet.

Quellen

Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV; SR 922.01), Art. 2 Abs. 1 Bst. a (Verbot sämtlicher Fallen ausser Kastenfallen zum Lebendfang mit täglicher Kontrollpflicht), in Kraft seit 15. Juli 2012, bestätigt in der Fassung vom 1. Februar 2025

Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV; SR 922.01), Art. 2 Abs. 1 Bst. b (Verbot von Schlingen, Netzen, Drahtschnüren, Leimruten und Haken), Art. 3 Abs. 1 (Kantonale Ausnahmebewilligungen für sonst verbotene Hilfsmittel)

Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0), Art. 17 Abs. 1 Bst. i (Strafbestimmung bei Verwendung verbotener Hilfsmittel)

Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz, TSchG; SR 455), Art. 4 Abs. 2 (Verbot, Tieren ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen)

Erläuternder Bericht des BAFU zur Teilrevision der Jagdverordnung, 2011 (Begründung des Verbots von Totschlagfallen zum Schutz des Bibers)

Berner Konvention (Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume; SR 0.455), Anhang IV (Verbotene Mittel und Methoden des Tötens, Fangens und sonstiger Nutzung)

Kantonale Jagdverordnung Zürich, § 24 (Regelung der Fallenjagd im Siedlungsgebiet)

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