Mustertext: Schutz von Jungtieren und Elterntieren
Jungtiere und Elterntiere sollen in sensiblen Phasen konsequent geschützt werden, auch gegenüber der Freizeitjagd.
1. Motion
Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat eine Revision der Jagdverordnung (………) vorzulegen, mit der im Kanton (………) der Schutz von Jungtieren und Elterntieren während sensibler Zeiten verstärkt wird. Die Revision hat insbesondere sicherzustellen, dass:
- dass für alle jagdbaren Arten verbindliche Schonzeiten festgelegt werden, die die gesamte Phase von Fortpflanzung, Brut und Aufzucht der Jungtiere abdecken.
- dass in diesen sensiblen Zeiten die Jagd zu Freizeitzwecken auf Elterntiere untersagt wird.
- dass in Gebieten mit bekannter Brut oder Aufzucht von Wildtieren jagdfreie Ruhezonen festgelegt, im Jagdrecht ausgewiesen und in die Jagdplanung integriert werden.
- dass bei der Festlegung von Jagdzeiten systematisch wildtierbiologische und tierschutzrechtliche Erkenntnisse berücksichtigt und die Regelungen in regelmässigen Abständen überprüft und bei Bedarf angepasst werden.
Der Regierungsrat berücksichtigt in seiner Vorlage die erforderlichen Übergangsbestimmungen, insbesondere im Hinblick auf bestehende Jagdplanungen sowie laufende Jagdverhältnisse.
2. Kurze Begründung
Der Schutz von Jungtieren und ihren Eltern ist ein zentrales Anliegen des Tierschutzes. Jagdliche Eingriffe während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten führen zu verwaisten Jungtieren, vermeidbarem Leiden und einer zusätzlichen Destabilisierung von Wildtierpopulationen. Werden Elterntiere in sensiblen Phasen geschossen, verlieren Jungtiere Führung und Versorgung, was häufig einen langsamen Tod bedeutet.
Das geltende Jagdrecht kennt zwar Schonzeiten und verschiedene Schutzgebiete. In vielen Kantonen sind diese Regelungen jedoch historisch gewachsen, jagdlich geprägt und nicht konsequent an der Biologie der Arten ausgerichtet. Moderne wildtierbiologische und tierschutzrechtliche Erkenntnisse verlangen, dass die gesamte Fortpflanzungs- und Aufzuchtphase abgedeckt wird und Elterntiere in dieser Zeit nicht als Freizeitjagdobjekte zur Verfügung stehen.
Wer Jungtiere schützen will, darf ihre Eltern in der Brut- und Aufzuchtzeit nicht zum Abschuss freigeben.
Das Bundesjagdgesetz legt den Rahmen für Schutz und Nutzung wildlebender Säugetiere und Vögel fest. Die Kantone verfügen jedoch über einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei Jagdsystem, Jagdplanung und zusätzlichen Schutzbestimmungen. Innerhalb dieses Spielraums kann der Kanton (………) konsequente Schonzeiten, jagdfreie Ruhezonen in Brut- und Aufzuchtgebieten sowie ein explizites Verbot der Freizeitjagd auf Elterntiere in sensiblen Phasen einführen.
Laut Bundesrecht, muss kein Kanton in der Schweiz die Hobby-Jagd vorsehen. Es ist das Recht der Kantone, zu entscheiden, ob die Jagd zugelassen wird oder nicht. Entscheidet sich ein Kanton gegen oder auch nur teilweise gegen die Jagd, kann er dies laut Bundesverfassung frei tun. Der Kanton Genf hat sich längst für diesen vorbildlichen Weg entschieden.
Mit der vorliegenden Motion wird der Regierungsrat beauftragt, eine klare gesetzliche Grundlage zu schaffen, die Jungtiere und Elterntiere wirksam schützt, vermeidbare Tierleidenssituationen reduziert und die Jagdpraxis an moderne Anforderungen von Tierschutz und Wildtierbiologie anpasst.
