2. April 2026, 09:15

Geben Sie oben einen Suchbegriff ein und drücken Sie Enter, um die Suche zu starten. Drücken Sie Esc, um den Vorgang abzubrechen.

Kunterbunt

Spreitenbach kriminalisiert Petitionsrecht

Im November 2025 lancierte wildbeimwild.com die Petition «Schluss mit der Tierquälerei in der Umwelt Arena Spreitenbach». Hintergrund war nebst einer Messe für Hobby-Jäger eine Recherche des Schweizer Tierschutz STS zu tierschutzwidrigen Zuständen bei Reptilienhaltungen, die unter anderem in der Umwelt Arena Spreitenbach stattfinden.

Redaktion Wild beim Wild — 18. März 2026

Das Petitionssystem war so gestaltet, dass jede freiwillige, aktive Unterzeichnung automatisch eine E-Mail an die Gemeindeverwaltung sowie an die vier Gemeinderäte auslöste: Gemeindepräsident Markus Mötteli (Die Mitte), Vizegemeindepräsidentin Doris Schmid-Hofer (FDP) sowie die parteilosen Räte Adrian Mayr und Mike Heggli. Und an die Umwelt Arena Spreitenbach.

In vier Tagen, zwischen dem 13. und 17. November 2025, gingen auf diesem Weg 850 E-Mails ein. Keine Drohungen, keine Beleidigungen, keine Falschaussagen. Nur Bürgerinnen und Bürger, die ihrem Anliegen gegenüber den zuständigen Behörden Gehör verschaffen wollten.

Die Reaktion der Gemeinde Spreitenbach: Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft in Baden. Die Umwelt Arena Spreitenbach verhielt sich ruhig. Im März 2026 erliess Staatsanwältin Valentina Tuoni vom Ministerium des Kantons Tessin einen Strafbefehl gegen den Betreiber von wildbeimwild.com wegen angeblichen «Missbrauchs von Fernmeldeanlagen» gemäss Art. 179septies StGB. Beantragt wurden 30 Tagessätze à CHF 30.– (total CHF 900.–, bedingt auf 3 Jahre), eine Busse von CHF 100.– sowie Justizkosten von CHF 300.–. Gleichzeitig wurde fristgerecht Einsprache erhoben. Der Fall geht damit vor Gericht und wird dort zu einem Grundsatzentscheid über die Zulässigkeit digitalen Bürgerengagements in der Schweiz.

Bemerkenswert ist, was der Gemeinderat dabei nicht tat: Er blockierte weder die Absenderadresse, noch richtete er einen Filter ein (beides wäre mit wenigen Klicks erledigt gewesen), noch hat er Kontakt mit wildbeimwild.com aufgenommen. Stattdessen wählte er den Weg zur Staatsanwaltschaft. Das ist keine technische Überforderung. Das ist eine politische Entscheidung. Wer Bürgeranliegen mit dem Strafrecht beantwortet, sendet eine unmissverständliche Botschaft: Kritik ist unerwünscht. Dieses Vorgehen hat einen Namen. Fachleute sprechen von «SLAPP», Strategic Lawsuit Against Public Participation: Klagen, die nicht darauf abzielen, vor Gericht zu gewinnen, sondern darauf, Kritikerinnen und Kritiker zum Schweigen zu bringen.

Zum Vergleich: Der vorliegende Fall steht in einem eklatanten Missverhältnis zur Schweizer Rechtspraxis: Erstens lancierte die Schweizer Plattform Campax (campax.org) im Dezember 2025 eine E-Mail-Aktion, bei der rund 1’180 Einzelpersonen über eine bereitgestellte Vorlage manuell E-Mails an ausgewählte Ständerätinnen und Ständeräte versandten, strukturell identisch mit dem Petitionssystem von wildbeimwild.com. Gegen Campax oder die Absenderinnen und Absender wurde keine Strafanzeige erstattet.

Zweitens wurde das Bundeshaus im selben Monat mit rund 500’000 E-Mails mit Absendern überflutet, von der Verwaltungsdelegation des Parlaments als «Cyberangriff» bezeichnet. SVP-Ständerat Werner Salzmann allein erhielt ca. 1’700 solcher Mails. Weder das Bundeshaus noch einzelne Parlamentarierinnen oder Parlamentarier erstatteten Strafanzeige. Die Gemeinde Spreitenbach hingegen erstattete Strafanzeige wegen 850 nachweislich authentischer E-Mails realer Personen, die freiwillig eine Tierschutzpetition unterzeichnet hatten. Eine kohärente Rechtsanwendung im Sinne von Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) und Art. 5 Abs. 2 BV (Verhältnismässigkeit) ist unter diesen Umständen nicht erkennbar.

Der Umgang mit Bürgeranliegen gehört zur Kernaufgabe gewählter Politikerinnen und Politiker.

Gemeinderäte werden vom Volk gewählt, um sich den Anliegen der Bevölkerung zu widmen, nicht, um Strafanzeigen gegen sie einzureichen. Wer ein politisches Mandat innehat, hat die Pflicht, Bürgeranliegen entgegenzunehmen, auch unbequeme, auch lästige. Markus Mötteli (Die Mitte), Doris Schmid-Hofer (FDP), Adrian Mayr und Mike Heggli haben stattdessen das Instrument des Strafrechts gegen engagierte Tierschützende eingesetzt, gegen Menschen, die nichts anderes getan haben, als von ihrem verfassungsmässigen Petitionsrecht Gebrauch zu machen. Das ist keine Amtsführung. Das ist Einschüchterung.

Das entscheidende juristische Gegenargument liefern ausgerechnet zwei Bundesbehörden. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ist unmissverständlich: «Der Massenversand von politischen oder religiösen Mitteilungen gilt grundsätzlich nie als Spam.» Nur Werbesendungen könnten als solcher eingestuft werden. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bekräftigt dies und verweist auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Spam-Vorschriften gelten demnach nur, wenn E-Mails einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Auf seiner Website präzisiert das SECO: «Wenn Ihre Werbung nicht geeignet ist, um den Wirtschaftswettbewerb zu beeinflussen, müssen Sie die Spamvorschriften daher nicht einhalten.» Neben politischen Inhalten sind laut SECO auch religiöse Mitteilungen ausgenommen.

Eine Tierschutzpetition ist keine kommerzielle Werbung. Sie beeinflusst keinen Wirtschaftswettbewerb. Die E-Mails fallen damit gemäss den offiziellen Einschätzungen der beiden zuständigen Bundesbehörden schlicht nicht unter die Spam-Gesetzgebung. Eine Strafbarkeit nach Art. 179septies StGB kann nicht auf eine Handlung gestützt werden, die nicht einmal das zivilrechtliche Spam-Verbot verletzt. Das BAKOM und das SECO sagen klar: Das war kein Spam.

Hinzu kommt, dass Art. 179septies StGB ausdrücklich voraussetzt, dass eine Tat «aus Bosheit oder Mutwillen» erfolgt. Jede einzelne E-Mail wurde von einer realen Person aktiv, freiwillig und in voller Kenntnis des Zwecks ausgelöst. Eine Schädigungsabsicht ist weder gegeben noch nachweisbar. Die Plattform ermöglichte demokratische Partizipation zu einem Tierschutzanliegen, nicht mehr und nicht weniger.

Das Petitionsrecht ist in Art. 33 der Bundesverfassung verankert, die Meinungsfreiheit in Art. 16 BV. Die automatische Weiterleitung von Petitionsunterschriften an zuständige Behörden ist eine anerkannte und weitverbreitete Form digitaler Partizipation, die von zahlreichen zivilgesellschaftlichen Plattformen weltweit eingesetzt wird. Eine Kriminalisierung dieser Praxis würde das Petitionsrecht in seiner digitalen Ausübung unverhältnismässig einschränken. Überdies hätte die Gemeindeverwaltung Spreitenbach die E-Mails jederzeit filtern oder in einen separaten Ordner leiten oder mit wenigen Klicks den Absender blockieren können. Eine Strafanzeige ist kein verhältnismässiges Mittel, das hält Art. 5 Abs. 2 BV ausdrücklich fest.

Wenn eine Gemeinde Strafanzeige erstattet, weil ihr Bürgeranliegen zu lästig wird, und eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft daraufhin einen Strafbefehl erlässt, den BAKOM und SECO inhaltlich widerlegen, dann ist das kein Zufall und kein Kavaliersdelikt. Das ist ein Angriff auf das Fundament digitaler Demokratie. Der Fall Spreitenbach wird zum Präzedenzfall: Darf in der Schweiz eine Petitionsplattform kriminalisiert werden, weil sie zu effektiv ist?

Die Einsprache ist eingereicht. Die Antwort gibt das Gericht. Und eine Frage bleibt: Wer nicht in der Lage ist, einen E-Mail-Absender zu blockieren, aber in der Lage ist, eine Strafanzeige einzureichen, was sagt das über die Prioritäten, Qualifikation und das Demokratieverständnis eines Gemeinderats aus?

Mehr zum Hintergrund: Gemeinde Spreitenbach zeigt Tierschutzplattform an · FAQ: Ist die Hobby-Jagd in der Schweiz notwendig? · Mustertexte für jagdkritische Vorstösse · Alle Dossiers

Unterstütze unsere Arbeit

Mit deiner Spende hilfst du, Tiere zu schützen und ihrer Stimme Gehör zu verschaffen.

Jetzt spenden