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Kriminalität & Jagd

Wenn Jagdbilder zum blinden Fleck der Justiz in Graubünden werden

Ein toter Hirsch, ein lächelnder Hobby-Jäger, ein Klick auf «Veröffentlichen». Was für viele bereits jenseits von Geschmacklosigkeit liegt, wird in Graubünden zum blinden Fleck der Justiz. Wer seine Jagdbilder ins Netz stellt, bleibt unbehelligt. Wer diese Praxis kritisiert und genau ein solches Bild als Beleg verwendet, wird strafrechtlich verfolgt. In diesem Spannungsfeld zwischen Hobby-Jagd, Tierschutz und Kinderrechten muss nun das Bundesgericht entscheiden: Gilt der Rechtsstaat auch dort, wo Jagdtrophäen in Szene gesetzt werden?

Redaktion Wild beim Wild — 1. Dezember 2025

Der vorliegende Fall zeigt aus Sicht der IG Wild beim Wild exemplarisch, wie die Hobby-Jagd in der Schweiz faktisch noch immer wie ein rechtsfreier Raum behandelt wird.

In Graubünden verweigerte die Staatsanwaltschaft die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen öffentlich inszenierter Erlegerbilder. Gleichzeitig wird derjenige strafrechtlich verfolgt, der diese Praxis kritisiert und eines dieser Bilder als Beleg in einer jagdkritischen Publikation verwendete.

Nun liegt die Sache beim Bundesgericht in Lausanne. Im Zentrum steht die Frage, ob Tierschutz, Jugendschutz und elementare Verfahrensrechte dort eingeschränkt werden, wo die Interessen der Hobby-Jagd berührt sind.

Zwei Strafverfahren, ein und dasselbe Bild

Ausgangspunkt ist eine Strafanzeige, die der Leiter der IG Wild beim Wild am 8. August 2025 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden einreichte. Sie richtet sich gegen einen Bündner Hobby-Jäger aus Scuol.

Gemäss Anzeige veröffentlichte der Hobby-Jäger auf der Verbandswebseite «chatscha.ch» und auf seiner privaten Facebook-Seite mehrere Erlegerbilder und auch Kinderfotos. Die Fotos zeigen ihn als Schützen zusammen mit getöteten Wildtieren. Gleichzeitig ruft er öffentlich dazu auf, weitere Jagdbilder per E-Mail einzuschicken.

Gerade vor dem Hintergrund von Informationskampagnen wie «Kinderbilder gehören nicht ins Netz», die von Polizei und Fachstellen lanciert wurden und in der breiten Öffentlichkeit präsent sind, wirkt das Facebook-Profil des Jagdpräsidenten aus Sicht der IG deutlich aus dem Rahmen fallend.

Nach Auffassung des Anzeigeerstatters verletzen diese Inszenierungen die Würde der Tiere im Sinne des Tierschutzgesetzes und könnten zudem den Straftatbestand der Gewaltdarstellung nach Artikel 135 des Strafgesetzbuches erfüllen. Es geht aus dieser Sicht nicht nur um ein abstraktes Unbehagen an der Hobby-Jagd, sondern um konkrete Normen, die Gewalt an Tieren und deren öffentliche Zurschaustellung begrenzen sollen.

Besonders brisant: Genau eines dieser Erlegerbilder bildet auch den Kern eines separaten Strafverfahrens gegen den Leiter der IG Wild beim Wild selbst. Er hatte das Foto, ohne die Urheberschaft zu kennen, im Rahmen einer Publikation auf wildbeimwild.com verwendet. Der Hobby-Jäger erstattete daraufhin seinerseits Anzeige. Dagegen läuft bereits eine eigene Beschwerde an das Bundesgericht.

Es geht somit um ein und denselben Sachverhalt, der von den Strafverfolgungsbehörden in entgegengesetzter Richtung behandelt wird:

Die Verwendung desselben Bildes in kritischem Kontext durch einen Jagdkritiker führte dagegen zu einem Strafverfahren.

Die Veröffentlichung des Erlegerbildes durch den Hobby-Jäger selbst soll straflos bleiben und wurde bislang nicht einmal vertieft untersucht.

Staatsanwaltschaft blockt, Obergericht schaut weg

Die Reaktion der Graubündner Strafbehörden auf die Anzeige gegen den Hobby-Jäger ist aus Sicht der IG ernüchternd. Bereits am 27. August 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, man habe eine Nichtanhandnahme verfügt, es werde also kein Strafverfahren eröffnet.

Bemerkenswert aus Sicht des Anzeigeerstatters: Die Mitteilung enthält keinerlei Begründung. Weder rechtlich noch tatsächlich wird erklärt, warum die Anzeige bereits im Ansatz gestoppt wird. Vor dem Hintergrund eines heiklen Themenkomplexes aus Tierschutz, Gewaltdarstellung und Jugendschutz wirft dies Fragen zum Anspruch auf rechtliches Gehör auf.

Daraufhin wurde beim Obergericht Graubünden Beschwerde erhoben mit dem Ziel, die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, zumindest ein ordentliches Strafverfahren zu eröffnen und den Fall materiell zu prüfen.

Das Obergericht unter dem Vorsitz von Herrn Bergamin trat mit Verfügung vom 20. November 2025 auf die Beschwerde nicht ein. Der Leiter der IG Wild beim Wild sei lediglich Anzeigeerstatter und weder als geschädigte Person noch als «anderer Verfahrensbeteiligter» zur Beschwerde legitimiert. Punkt. Es erfolgte keine Auseinandersetzung mit der besonderen Konstellation des Parallelverfahrens und keine vertiefte inhaltliche Diskussion der Tierschutz- und Jugendschutzfragen.

Gegen diesen Entscheid richtet sich nun die Beschwerde der IG an das Bundesgericht in Lausanne.

Zweierlei Mass: Wenn der Kritiker zum Problem wird

Kern der bundesgerichtlichen Beschwerde ist die Frage, ob eine Person in der Position des Leiters der IG Wild beim Wild tatsächlich auf die Rolle des «blosen Anzeigenerstatters» reduziert werden darf.

Der Leiter befindet sich gleichzeitig in zwei Rollen:

  • als Leiter einer Tierrechtsorganisation, die sich seit Jahren mit der Problematik von Erlegerbildern, Trophäenjagd und Kinderrechten befasst
  • und als beschuldigte Person in einem Strafverfahren, das auf einem der Erlegerbilder von dem Hobby-Jäger basiert

Die kantonalen Behörden verfolgen damit aus Sicht der IG einen einheitlichen Lebenssachverhalt in zwei völlig verschiedenen Richtungen. Gegen den Jagdkritiker wird aus dem Bild eine strafbare Handlung konstruiert. Gegen den Hobby-Jäger, der die Erlegerbilder überhaupt erst produziert und verbreitet, sieht man demgegenüber keinen Anlass, eine Untersuchung zu eröffnen.

Diese Asymmetrie ist nicht bloss eine Frage des Geschmacks, sondern berührt grundlegende Rechte:

  • das Recht auf Gleichbehandlung
  • den Anspruch auf ein faires Verfahren
  • den Zugang zu einem Gericht

Nach Auffassung der IG Wild beim Wild hat jemand, der in einem Parallelverfahren beschuldigt ist, das unmittelbar auf derselben Bildpublikation beruht, ein konkretes und schützenswertes Interesse daran, dass die Straflosigkeit des ursprünglichen Jagdpostings gerichtlich überprüft wird. Genau dieses Interesse stellen die Bündner Justizbehörden in Abrede. Ob dies mit den verfassungsrechtlichen Garantien vereinbar ist, wird nun das Bundesgericht zu klären haben.

Kinderrechte, Gewaltdarstellung und Erlegerbilder

Der Fall hat eine Dimension, die in der juristischen Routine leicht ausgeblendet wird: den Schutz von Kindern und Jugendlichen.

Artikel 135 Strafgesetzbuch zu Gewaltdarstellungen ist kein technischer Nebenaspekt. Nach seinem Zweck soll er insbesondere Minderjährige vor grausamen oder grausam wirkenden Gewaltszenen schützen. Es soll verhindert werden, dass Kinder mit Bildern konfrontiert werden, die sie abstumpfen, verunsichern oder psychisch belasten können.

Der verfassungsrechtliche Schutz von Minderjährigen ist in Artikel 11 der Bundesverfassung verankert. Die UNO-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Schweiz zudem, Kinder vor physischer und psychischer Gewalt sowie vor schädigenden Gewalterfahrungen zu schützen. In Empfehlungen und Stellungnahmen wird immer wieder darauf hingewiesen, dass dazu auch der Umgang mit Gewalt an Tieren und die Konfrontation mit solcher Gewalt gehört.

Vor diesem Hintergrund sind Erlegerbilder im Internet aus Sicht der IG alles andere als harmlose Jagdfolklore. Verbandswebseiten und soziale Medien werden von Kindern und Jugendlichen täglich genutzt. Alterskontrollen oder Warnhinweise fehlen in der Regel vollständig. Wer in diesem Umfeld blutige Bilder getöteter Tiere als persönlichen Triumph inszeniert und weitere Einsendungen aktiv einfordert, schafft aus Sicht der IG einen Raum, in dem folgende Risiken systematisch in Kauf genommen werden:

  • Desensibilisierung gegenüber Gewalt an Tieren
  • Schädigung des kindlichen Empathievermögens
  • Normalisierung eines Umgangs mit Wildtieren, der sie zu Objekten von Spass, Macht und Prestige degradiert

Die IG Wild beim Wild hat vor diesem Hintergrund eine Petition lanciert, die eine Bestrafung von Hobby-Jägern fordert, welche Minderjährige an der Hobbyjagd teilnehmen lassen. Sie verweist auf psychische Belastungen, die Kinder durch das Miterleben von Tierleid erleiden können, und auf den gut belegten Zusammenhang zwischen Gewalt gegen Tiere und späterem antisozialem Verhalten.

Wenn Strafverfolgungsbehörden Anzeigen wegen solcher Darstellungen ohne jede materielle Prüfung einstellen, wird aus Sicht der IG der jugendschützende Zweck von Artikel 135 StGB genau dort geschwächt, wo Gewalt an Tieren im Rahmen der Hobby-Jagd öffentlich inszeniert wird.

Wie Erlegerbilder die Hobby-Jagd in Verruf bringen

Der gesellschaftliche Trend ist kaum zu übersehen. In repräsentativen Umfragen zur Wahrnehmung von Erlegerbildern in sozialen Medien durch junge Erwachsene zeigt sich ein klares Bild: Menschen, die selbst nicht jagen, reagieren überwiegend negativ auf Trophäenfotos.

Die grosse Mehrheit möchte solche Bilder in sozialen Netzwerken gar nicht sehen. Viele würden zumindest deutliche Warnhinweise befürworten. Spontane Assoziationen zu Erlegerbildern lauten «Verachtung», «empathielos», «Gewalt». Die öffentliche Zurschaustellung toter Tiere verschlechtert das Image der Hobby-Jagd massiv und nachhaltig.

Damit bestätigt die vorhandene Forschung, was jagdkritische Stimmen seit Jahren sagen: Erlegerbilder sind keine gelungene Öffentlichkeitsarbeit, sondern eine kommunikative Katastrophe. Sie zeigen die Hobby-Jagd von ihrer brutalsten Seite und brüskieren genau jene Mehrheit der Bevölkerung, auf deren Akzeptanz sich das Jagdsystem politisch stützt.

Wenn die IG Wild beim Wild öffentlich festhält, dass ein Polizist oder Soldat, der grinsend mit seinen Opfern posiert, wohl unehrenhaft entlassen und in eine psychiatrische Abklärung geschickt würde, ist das keine technische Rechtsanalyse, sondern eine zugespitzte, aber aus Sicht der IG legitime Wertung.

Der Rückgriff auf den Rechtsbegriff der «guten Sitten» zeigt zudem, dass sich diese Kritik an anerkannten Rechtsprinzipien orientiert. Auch das Tierschutzgesetz kennt die Würde des Tieres als Eigenwert und enthält Verbote erniedrigender oder rein instrumentalisierender Behandlungen. Trophäenbilder, die getötete Wildtiere wie Jagdspielzeug inszenieren, sind mit dieser Perspektive schwer vereinbar.

Bemerkenswert ist zudem: Selbst in jagdlichen Kreisen gibt es inzwischen Einschränkungen für die Veröffentlichung von Erlegerbildern, etwa beim Wolf. Der Gesetzgeber hat mit Artikel 135 StGB einen Straftatbestand geschaffen, der exzessive Gewaltdarstellungen, auch gegenüber Tieren, ausdrücklich unter Strafe stellt. Die Sensibilität für das Problem ist also vorhanden. Aus Sicht der IG spiegelt sich diese Sensibilität in der Bündner Strafverfolgung jedoch bislang kaum.

Mehr als ein Einzelfall

Die beim Bundesgericht angefochtenen Entscheidungen sind mehr als eine interne Formalie der Bündner Justiz. Sie werfen grundsätzliche Fragen auf:

  • Haben Personen, die sich qualifiziert für Tier- und Kinderrechte einsetzen und gleichzeitig persönlich von einem identischen Sachverhalt betroffen sind, Anspruch auf gerichtliche Überprüfung einer Nichtanhandnahme?
  • Darf der Staat Gewaltdarstellungen an Tieren im öffentlichen Raum faktisch hinnehmen, während Personen verfolgt werden, die diese Praxis kritisch dokumentieren?
  • Welche Rolle spielen die Kinderrechte, wenn es um die öffentliche Verbreitung von Tötungsszenen an Wildtieren geht?

Die Beschwerde des Leiters der IG Wild beim Wild richtet sich gegen die aus seiner Sicht schlichte Weigerung der Bündner Justiz, sich diesen Fragen überhaupt zu stellen. Die Kombination aus unbegründeter Nichtanhandnahme, Nichteintreten des Obergerichts und gleichzeitiger Strafverfolgung des Kritikers hat eine Signalwirkung, die über den Einzelfall hinausreicht.

Sie lässt aus Sicht der IG den Eindruck entstehen, Jagdbilder seien sakrosankt, Kritik daran dagegen riskant.

Warum der Gang nach Lausanne nötig ist

Vor Bundesgericht geht es nicht nur um einen Wildtierkadaver auf einem Foto. Es geht um die Rolle von Tierschutz und Kinderrechten in einer Gesellschaft, die sich selbst gern als fortschrittlich und rechtsstaatlich versteht. Es geht um die Frage, welchen Zugang zu Gerichten diejenigen haben, die genau diese Rechte ernst nehmen.

Die IG Wild beim Wild und ihr Leiter stellen mit dieser Beschwerde eine grundsätzliche Weiche. Entweder werden Erlegerbilder künftig ernsthaft unter dem Blickwinkel von Tierschutz, Gewaltdarstellung und Jugendschutz geprüft. Oder die Justiz setzt das Signal, dass dort andere Regeln gelten, wo Hobby-Jäger ihre blutigen Trophäen in Szene setzen.

Bis zur Entscheidung aus Lausanne gilt die Unschuldsvermutung für alle Beteiligten. Klar ist aus Sicht der IG schon heute: Der Fall zeigt, wie dringend die Debatte über Hobby-Jagd, Trophäenbilder und Kinderrechte geführt werden muss, nicht nur in Graubünden, sondern in der ganzen Schweiz.

Fortsetzung folgt …

Mehr dazu im Dossier: Psychologie der Jagd

Dossier: Jagd und Tierschutz

Mehr zum Thema Hobby-Jagd: In unserem Dossier zur Jagd bündeln wir Faktenchecks, Analysen und Hintergrundberichte.

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