Erlegerbilder – Fotografien, auf denen Hobby-Jägerinnen und -Jäger lächelnd, posierend oder in Siegerpose neben getöteten Wildtieren abgebildet sind – kollidieren mit dem in der Bundesverfassung und im Tierschutzgesetz verankerten Grundsatz der Tierwürde. Sie degradieren das Wildtier zum Requisit einer Freizeitbeschäftigung, verletzen das ethische Empfinden einer grossen Bevölkerungsmehrheit und sind mit dem staatlichen Auftrag zum Schutz der Kreaturwürde nicht vereinbar. Während Polizisten und Soldaten, die mit Opfern posieren, strafrechtlich verfolgt und dienstrechtlich sanktioniert werden, fehlt für Hobby-Jäger jede vergleichbare Konsequenz. Diese Motion schliesst die Regulierungslücke.
1. Motion
Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat eine Vorlage zur Änderung des Gesetzes über Jagd und Wildtierschutz (………) sowie der Jagdverordnung (………) und gegebenenfalls weiterer Erlasse zu unterbreiten, mit der im Kanton (………) die Herstellung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Erlegerbildern zeitgemäss reguliert wird. Die Gesetzesrevision hat insbesondere sicherzustellen,
- dass der kantonale Tierwürdeschutz ausdrücklich über den Tod des Tieres hinaus Wirkung entfaltet. Der Regierungsrat prüft, ob und wie die kantonale Gesetzgebung im Sinne von Art. 120 Abs. 2 BV (Würde der Kreatur) und Art. 1 bzw. Art. 3 lit. a TSchG (Eigenwert des Tieres) einen postmortalen Würdeschutz für Wildtiere verankern kann. Insbesondere ist die entwürdigende Inszenierung, Zurschaustellung oder mediale Verwertung toter Wildtiere als Verstoss gegen die Tierwürde zu qualifizieren, soweit sie der Selbstdarstellung, Unterhaltung oder Nachwuchswerbung dient.
- dass für Inhaberinnen und Inhaber eines Jagdpatents ein Verbot der Veröffentlichung von Erlegerbildern geschaffen wird. Als Erlegerbilder gelten Fotografien, Videos und andere Bildaufnahmen, auf denen Personen lächelnd, posierend, in Siegerpose oder in sonstiger inszenierender Haltung neben getöteten, aufgebrochenen oder blutenden Wildtieren dargestellt werden. Die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung eines kantonalen Jagdpatents wird an die Einhaltung einer verbindlichen Richtlinie geknüpft, die die Veröffentlichung solcher Darstellungen in sozialen Medien, auf Webseiten, in Printmedien und in jeder anderen öffentlich zugänglichen Form untersagt.
- dass Verstösse wirksam sanktioniert werden. Bei nachgewiesener Veröffentlichung von Erlegerbildern im Sinne dieser Motion sind abgestufte verwaltungsrechtliche Massnahmen vorzusehen, namentlich Verwarnung, befristete Suspendierung des Jagdpatents und bei Wiederholung oder in besonders gravierenden Fällen der Entzug des Jagdpatents. Der Regierungsrat regelt das Verfahren und stellt sicher, dass eine unabhängige Stelle, nicht die Jagdverbände selbst, über die Einhaltung wacht.
- dass der Grundsatz der Gleichbehandlung im Umgang mit getöteten Körpern angewandt wird. Der Regierungsrat legt in der Botschaft dar, warum bei Polizei, Armee und Rettungsdiensten das Posieren mit Opfern dienstrechtlich und strafrechtlich sanktioniert wird, während bei der Hobby-Jagd identisches Verhalten gegenüber getöteten Wildtieren bisher ohne Konsequenz bleibt. Er zeigt auf, wie eine kohärente Regelung aussehen kann, die das Posieren mit getöteten Körpern unabhängig von der Artzugehörigkeit des Opfers als unvereinbar mit dem staatlichen Auftrag qualifiziert.
- dass Erlegerbilder in den Wirkungsbereich des Jugendschutzes einbezogen werden. Der Kanton (………) prüft, ob Erlegerbilder, die auf öffentlich zugänglichen Plattformen ohne Altersbeschränkung abrufbar sind, unter den Schutzbereich des Bundesgesetzes über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) oder kantonaler Jugendschutzbestimmungen fallen. Minderjährige dürfen zudem nicht als Beteiligte, Kulisse oder Begleitpersonen auf Erlegerbildern dargestellt werden.
- dass kantonale Behörden und ihnen nahestehende Organisationen mit gutem Beispiel vorangehen. Jagdverwaltungen, kantonale Ämter, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Organisationen, die kantonale Mittel erhalten, dürfen in ihrer Kommunikation, in Berichten, Lehrmitteln und auf Social-Media-Kanälen keine Erlegerbilder im Sinne dieser Motion verwenden.
- dass der Regierungsrat die internationale Entwicklung berücksichtigt. Der Regierungsrat legt in der Botschaft dar, wie andere Staaten Erlegerbilder regulieren, namentlich das Verbot von Trophäenfotos in sozialen Medien in Namibia, die Entfernung von Jagdgewaltdarstellungen durch Grossunternehmen in den USA sowie die zunehmenden Einfuhrverbote für Jagdtrophäen in der EU (Belgien, Finnland, Niederlande, Frankreich). Er zeigt auf, welche Lehren für die kantonale Regulierung gezogen werden können.
- dass die Jägerausbildung entsprechend angepasst wird. In der obligatorischen Aus- und Weiterbildung von Jägerinnen und Jägern werden verbindliche Module aufgenommen zum Rechtsrahmen der Tierwürde über den Tod hinaus, zu den psychologischen Wirkungen von Gewaltbildern insbesondere auf Kinder und Jugendliche, zur Studienlage über die gesellschaftliche Wahrnehmung von Erlegerbildern sowie zur Verantwortung der Jägerschaft für das öffentliche Bild der Jagd.
Der Regierungsrat berücksichtigt in seiner Vorlage die erforderlichen Übergangsbestimmungen, insbesondere für bestehende Jagdpatente, laufende Kommunikationsmittel und die Anpassung der Ausbildungsprogramme.
2. Kurze Begründung
Tierwürde: Was das Recht verspricht und was es hält
Die Schweiz hat den Schutz der Tierwürde so weit in ihre Rechtsordnung eingeschrieben wie kein anderes Land. Art. 120 Abs. 2 der Bundesverfassung verankert die «Würde der Kreatur» als Verfassungsprinzip. Art. 1 des Tierschutzgesetzes formuliert als Gesetzeszweck, «die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen». Art. 3 lit. a TSchG konkretisiert: Der Eigenwert des Tieres ist zu achten. Eingriffe, die es erniedrigen, übermässig instrumentalisieren oder in seinem Erscheinungsbild verletzen, gelten als Missachtung der Tierwürde.
In der Fachliteratur wird diskutiert, ob die Tierwürde auch nach dem Tod rechtliche Wirkung entfalten kann – analog zur postmortalen Wirkung der Menschenwürde nach Art. 7 BV. Bolliger und Rüttimann halten fest, dass der Würdebegriff für Tiere keine grundlegend andere Bedeutung haben könne als für Menschen und daher auch bei der Tierwürde eine rechtliche Wirkung über den Tod hinaus nicht kategorisch ausgeschlossen werden dürfe. Trotz dieser hohen normativen Dichte bleibt die Zurschaustellung toter Wildtiere im Netz weitgehend unreglementiert. Eine Gesellschaft, die in Gesetzestexten die Würde des Tieres anerkennt, muss konsequent auch die entwürdigende Zurschaustellung toter Tiere problematisieren.
Art. 135 StGB: Die Grauzone der Gewaltdarstellung
Art. 135 StGB verbietet Darstellungen, die «grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen». Die Norm erfasst ausdrücklich auch Gewalt an Tieren. Strafbar ist, wer solche Aufnahmen herstellt, verbreitet oder zugänglich macht (bis 3 Jahre Freiheitsstrafe). Die Stiftung für das Tier im Recht bestätigt, dass sich strafbar macht, wer Aufnahmen mit expliziter Gewaltdarstellung an Tieren im Internet veröffentlicht.
Das Bundesgericht wendet Art. 135 StGB jedoch restriktiv an und beschränkt ihn auf «wirklich krasse und eindeutige Fälle» exzessiver Gewalt. Typische Erlegerbilder fallen nach herrschender Lehre nicht unter diesen Tatbestand, weil die Darstellung der «legalen» Tötung als nicht exzessiv genug gilt. Juristisch entsteht eine Lücke: Die Würde des Tieres endet dort, wo die Kamera beginnt. Ein aktueller Fall aus Graubünden illustriert die Absurdität: Die Staatsanwaltschaft verweigerte die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen einen Hobby-Jäger wegen veröffentlichter Erlegerbilder – verfolgte aber strafrechtlich denjenigen, der eines dieser Bilder in kritischem Kontext verwendete. Wer tote Tiere zur Schau stellt, geht straffrei aus. Wer dieselben Bilder kritisiert, riskiert ein Verfahren.
Polizei und Armee: Der doppelte Standard
In Polizei und Armee gelten strenge Regeln für den Umgang mit Opfern und Bildern von Gewalt. Verstösse werden hart sanktioniert. In London wurden 2021 zwei Polizisten zu je zwei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt, weil sie Selfies mit Mordopfern machten und über WhatsApp teilten. In Nordrhein-Westfalen wurde ein Kommissaranwärter wegen Selfies im Dienst aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Das Signal ist klar: Wer seine Stellung an der Schnittstelle von Gewalt und Ordnung für narzisstische Inszenierung missbraucht, verliert seinen Job.
Bei Hobby-Jägern fehlen vergleichbare Konsequenzen vollständig. Kein Jagdpatent wird entzogen, weil jemand stolz mit einem toten Reh posiert. Kein Jagdverband sanktioniert Mitglieder, die blutige Szenen in den Feed stellen. Das Verhalten – das Posieren mit einem getöteten Körper – ist strukturell dasselbe. Die Bewertung folgt einem doppelten Standard: Bei Menschenopfern gilt es als Missachtung der Würde. Bei Wildtieren als «Waidmannsehre». Der kantonale Gesetzgeber hat die Kompetenz und die Pflicht, diesen Widerspruch aufzulösen.
Studienlage: 96 Prozent reagieren negativ
Eine repräsentative Studie des Marktforschungsinstituts Bilendi und Respondi (2024) untersuchte erstmals systematisch, wie die Generation Z auf Erlegerbilder in sozialen Medien reagiert. Die Ergebnisse: 96 bis 99 Prozent der affektiven Reaktionen auf Erlegerbilder waren negativ. 73 Prozent wünschten sich Warnhinweise. 69 Prozent wollten keine Erlegerbilder in sozialen Medien sehen. 67 Prozent empfanden Mitleid mit den abgebildeten Tieren. 57 Prozent waren der Meinung, Erlegerbilder beeinflussten das Bild der Jagd negativ.
Die Kritik kommt längst auch aus der Jagdszene selbst: 70 Prozent der jungen Hobby-Jäger sprachen sich bereits 2019 gegen Erlegerbilder im Netz aus (Fischer 2019). Der Jagdkommunikationsexperte Christoph Fischer bezeichnet Erlegerbilder auf der Plattform Hirsch&Co als «kommunikative Tretminen» und warnt, dass jedes einzelne unbedachte Foto die Erzählung von der «verantwortungsvollen Hege» in Sekunden zerstören könne. In den USA dokumentierte die Organisation Mountain Pursuit einen Rückgang von Trophäenfotos in der Jagdindustrie um 25 Prozent zwischen 2019 und 2021, weil selbst die Branche erkannte, dass solche Bilder die Akzeptanz der Jagd gefährden.
Psychologie: Was die Inszenierung verrät
Wer lächelnd neben einem toten Tier posiert, signalisiert, dass das Leiden und Sterben dieses Individuums hinter Stolz, Erfolg und Gruppenzugehörigkeit zurücktritt. In der Sozialpsychologie ist belegt, dass wiederholte Exposition gegenüber Gewaltbildern ohne empathischen Kontext die innere Grenze des Zumutbaren verschiebt. Im polizeilichen Kontext wird genau diese Tendenz als Warnsignal gewertet. In der Hobby-Jagd wird dieselbe Lust an der Inszenierung mit dem toten Körper als «Leidenschaft für die Natur» verklärt.
Die Bildsprache verrät mehr als tausend Worte: Kniend am Haupt des Tieres, eine Hand am Geweih, die andere an der Waffe, breites Lächeln, Daumen hoch. Das Tier dient nicht als Subjekt, sondern als Beweisstück für Schiesskunst, Männlichkeit oder Jagderfolg. Die Pose degradiert das Tier zum Requisit eines Ego-Moments. Aus ethischer Sicht ist der Tod der maximal verletzliche Moment eines Lebewesens. Ihn als Kulisse für Selfies zu nutzen, reduziert das Individuum zum Objekt und fördert eine Kultur, in der Empathie zweitrangig gegenüber Ego und Unterhaltung wird.
Internationale Entwicklung
Die Schweiz hinkt der internationalen Entwicklung hinterher. In Namibia erliess Umweltminister Pohamba Shifeta ein Verbot von Trophäenfotos in sozialen Medien – mit Strafandrohung für alle Jagdgenehmigungsinhaber. In den USA entfernte Walmart alle Darstellungen von Jagdgewalt. In der EU diskutieren und beschliessen immer mehr Länder Einfuhrverbote für Jagdtrophäen: Belgien, Finnland, die Niederlande und Frankreich haben bereits gehandelt, Grossbritannien hat einen entsprechenden Gesetzentwurf durchs Unterhaus gebracht. Soziale Plattformen wie Instagram stufen Jagdinhalte zunehmend als problematisch ein und drosseln deren Reichweite. Hashtags wie #trophyhunting sind gebannt.
Kantonaler Handlungsspielraum
Laut Bundesrecht muss kein Kanton in der Schweiz die Hobby-Jagd vorsehen. Es ist das Recht der Kantone, zu entscheiden, ob und wie die Jagd zugelassen wird. Der Kanton Genf hat sich für ein Verbot der Hobby-Jagd entschieden und betreibt stattdessen professionelles Wildtiermanagement. Die Kantone verfügen über einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung ethischer Mindeststandards für die Ausübung und Darstellung der Jagd. Bereits heute werden jagdliche Tätigkeiten, die dem Ansehen der Jagd schaden, sanktioniert. Es ist folgerichtig, auch die entwürdigende Inszenierung getöteter Wildtiere als Verstoss gegen Waidgerechtigkeit und gesellschaftliche Verantwortung zu qualifizieren und mit konkreten Rechtsfolgen zu verknüpfen.
Mit der vorliegenden Motion soll der Kanton (………) eine klare, zeitgemässe Linie ziehen: Die Hobby-Jagd bleibt eine rechtlich tolerierte, stark regulierte Form der Gewaltanwendung gegen Tiere. Doch die öffentliche Inszenierung dieser Gewalt als Anlass zum Lächeln, Posieren und Prahlen gehört nicht zum staatlich legitimierten Auftrag. Die vorgeschlagenen Regelungen schützen die Tierwürde über den Tod hinaus, schliessen eine dokumentierte Rechtslücke, beenden den doppelten Standard gegenüber anderen staatlich beauftragten Gewaltberufen und stärken Tierschutz, Jugendschutz und das ethische Empfinden der Bevölkerung.
Hinweis: Dieser Mustertext ist als Vorlage für eine kantonale Motion gedacht. Die mit (………) gekennzeichneten Stellen sind vor der Einreichung mit den kantonsspezifischen Gesetzesbezeichnungen und -nummern zu ergänzen. Der Text muss vor der Eingabe juristisch und formal geprüft werden.
Hintergrunddossier:
Verwandter Mustervorstoss: «Jagdpropaganda mit toten Tieren eindämmen» (Nr. 9 der Mustertexte)
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