Fallen- und Lockjagd verursachen schweres Leiden, Stress und qualvolle Verletzungen bei Wildtieren und Nichtzielarten. Der Kanton (………) soll tierquälerische Fallen und Lockmethoden verbieten und die Jagdpraxis konsequent an den Vorgaben des Tierschutzes ausrichten.
1. Motion
Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat eine Vorlage zur Änderung des Gesetzes über Jagd und Wildtierschutz (………) sowie der Jagdverordnung (…………) zu unterbreiten, mit der im Kanton (………) die tierquälerische Fallen- und Lockjagd verboten und die verbleibende Jagdpraxis an strenge tierschutzrechtliche Mindeststandards gebunden wird.
Die Gesetzes- und Verordnungsrevision hat insbesondere sicherzustellen, dass:
- dass der Einsatz von Fangvorrichtungen verboten wird, bei denen Tiere schwer verletzt werden, über längere Zeit in Panik gefangen sind oder langsam sterben können, insbesondere:
- Fallen, bei denen Körperteile eingeklemmt oder zerquetscht werden können
- Fangeinrichtungen mit Ertränkungswirkung oder vergleichbaren Mechanismen.
- dass der Einsatz von Fallen, in denen Tiere ungeschützt Witterung, Nässe, Kälte oder Hitze ausgesetzt sind, verboten wird, unabhängig von der Zielart.
- dass Luderplätze, Aas- und Futterauslagen zum gezielten Anlocken von Füchsen, Mardern, Krähen, Rabenvögeln oder anderen Wildtieren zum Zweck der Freizeitjagd verboten werden.
- dass die Lockjagd mit künstlichen Lauten, elektronischen oder mechanischen Lockgeräten, akustischen Nachahmungen von Beutetieren oder Artgenossen und ähnlich wirkenden Hilfsmitteln auf Wildtiere verboten wird.
- dass die Verwendung von Lockmitteln mit Duftstoffen, Harn, Drüsensekreten oder anderen Manipulationsstoffen auf ein Minimum reduziert und zumindest für bestimmte Arten mit hohem Leidens- und Stresspotenzial (unter anderem Fuchs, Dachs, Marder, Rabenvögel) vollständig untersagt wird.
- dass, falls überhaupt noch Fallen zugelassen werden, diese nur als tierschutzkonforme Lebendfallen verwendet werden dürfen, unter folgenden kumulativen Bedingungen:
- verpflichtende, sehr kurze Kontrollintervalle (mindestens tägliche Kontrolle, in sensiblen Zeiten kürzere Intervalle)
- Schutz der gefangenen Tiere vor Witterung, Kälte, Hitze und Nässe
- klare Vorgaben für eine sofortige, fachgerechte und schmerzminimierte Tötung, sofern eine Freilassung nicht möglich ist
- Verbot des Einsatzes in sensiblen Zeiten wie Brut- und Aufzuchtphasen von Nichtzielarten, sofern Beifang nicht ausgeschlossen werden kann.
- dass der Kanton ein Bewilligungs- und Kontrollsystem für alle noch zugelassenen Fallen und Lockmittel schafft, insbesondere:
- Registrierung und Kennzeichnung der Fallen
- Dokumentationspflicht über Fangtage, Ziel- und Beifänge
- stichprobenartige Kontrollen durch Wildhut und weitere Vollzugsorgane.
- dass Beifänge geschützter Arten, Haustiere oder anderer Nichtzielarten zwingend gemeldet werden müssen und zu einer Überprüfung der Eignung der verantwortlichen Person für die Jagdausübung führen, bis hin zum Entzug des Jagdpatents.
- dass die Jagdausbildung und -prüfung Pflichtmodule zu Tierschutzrecht, modernen ethischen Standards, Verhalten gefangener Tiere und zu Alternativen zur Fallen- und Lockjagd umfasst.
- dass der Regierungsrat in seiner Botschaft darlegt:
- welche Fallen- und Lockmethoden im Kanton heute eingesetzt werden
- welche Formen aus tierschutzrechtlicher Sicht unhaltbar sind
- wie die vorgeschlagenen Verbote und Einschränkungen konkret zu weniger Tierleid und besserem Vollzug führen
- mit welchen organisatorischen und finanziellen Auswirkungen für Kanton, Gemeinden und Jagdkreise zu rechnen ist.
Der Regierungsrat stellt sicher, dass die kantonalen Bestimmungen den Vorgaben des Bundesrechts entsprechen, im Bereich Tierschutz jedoch weitergehende, strengere Schutzstandards vorsehen können.
2. Kurze Begründung
Fallen- und Lockjagd gehören zu den brutalsten und intransparentesten Bereichen der Hobby-Jagd, auch in der Schweiz. In Kastenfallen und anderen Fangeinrichtungen gefangene Tiere leiden oft über längere Zeit unter Angst, Schmerz, Durst, Kälte oder Hitze. Gliedmassen können verletzt werden, Tiere geraten in Panik, schlagen sich wund oder erleiden innere Schäden. Auch bei Fallen, die als «tierschutzkonform» verkauft werden, sind Fehlfunktionen, zu lange Kontrollintervalle und unsachgemässe Tötung an der Tagesordnung.
Fallen unterscheiden nicht sauber zwischen Ziel- und Nichtzielarten. Immer wieder geraten geschützte Wildtiere, Jungtiere, Bodenbrüter, Igel, Hauskatzen oder Hunde in Fallen, die gar nicht für sie bestimmt waren. Sie sterben langsam oder werden verletzt, ohne dass dies je statistisch sauber erfasst oder öffentlich gemacht würde. Beifang ist kein marginaler Betriebsunfall, sondern eine systemische Folge dieser Methoden.
Lockjagd mit Luderplätzen, Aas, künstlichen Lauten und Duftstoffen baut auf gezielter Manipulation von Instinkten auf. Wildtiere werden über längere Zeit in bestimmte Bereiche gelockt, wo sie sich an Futterstellen gewöhnen und dann abgeschossen werden. Dies ist nicht nur aus ethischer Sicht problematisch, sondern führt auch zu einer Verschiebung natürlicher Bewegungsmuster, zu erhöhtem Stress, unnötigen Wegen und zusätzlicher Belastung von Populationen, die ohnehin unter Lebensraumverlust und Fragmentierung leiden.
Aus Sicht einer modernen, tierschutzorientierten Jagdpolitik ist es nicht zu rechtfertigen, dass Freizeitjägerinnen und Freizeitjäger Tiere stundenlang in Fallen leiden lassen oder mittels raffiniertem Köder- und Locksystem in den Tod führen. Dies widerspricht den Grundprinzipien des Schweizer Tierschutzgesetzes, das unnötige Schmerzen, Leiden und Ängste verbietet. Wer behauptet, im Sinne eines angeblichen Wildtiermanagements zu handeln, muss auch bereit sein, die brutalsten und archaischen Methoden aufzugeben.
Hinzu kommt, dass Fallen- und Lockjagd besonders intransparent sind. Was in abgelegenen Waldstücken, an Luderplätzen oder in versteckten Fallen geschieht, entzieht sich weitgehend der öffentlichen Wahrnehmung. Kontrollen sind schwierig, Beifänge werden oft nicht oder nur unvollständig gemeldet, und die Leidensgeschichten der betroffenen Tiere erscheinen in keiner offiziellen Statistik.
Die Motion verfolgt deshalb drei Ziele:
- Erstens sollen offensichtlich tierquälerische Fangmethoden und Lockpraktiken konsequent verboten werden.
- Zweitens sollen allfällige verbleibende Fallen auf wenige, streng kontrollierte Lebendfallen reduziert werden, mit klaren Intervallen, Schutzvorgaben und strengen Dokumentationspflichten.
- Drittens soll die Lockjagd mit künstlichen Lauten, falschen Beutetieren und Duftstoffen soweit wie möglich eingeschränkt oder für besonders belastete Arten vollständig verboten werden.
In einer Zeit, in der immer mehr Menschen die moralische Mitverantwortung des Menschen gegenüber anderen fühlenden Lebewesen betonen, ist es nicht hinnehmbar, dass ausgerechnet im staatlich regulierten Bereich der Hobby-Jagd Methoden praktiziert werden, die aus Tierschutzsicht klar als grausam einzustufen sind. Wer an der Jagd festhält, muss sich zumindest von den schlimmsten Gewaltpraktiken trennen.
Fallen- und Lockjagd sind Jagd im Schatten. Wer im Namen des Staates Tiere töten will, soll dies nicht mit versteckten Qualapparaten und manipulativen Ködersystemen tun dürfen.