1. Motion
Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Kantonsparlament eine Vorlage zur Änderung des Gesetzes über Jagd und Wildtierschutz (… Gesetzesbezeichnung …) sowie der Veranstaltungsverordnung (… Verordnungsbezeichnung …) zu unterbreiten, mit der im Kanton (…) öffentliche Veranstaltungen mit jagdlichem Bezug, die getötete Wildtiere zur Schau stellen, Waffen und Abschussrechte bewerben oder die Hobby-Jagd als Freizeitkultur ästhetisieren, einer kantonalen Bewilligungspflicht unterstellt werden. Die Gesetzesrevision hat insbesondere sicherzustellen, dass
- Veranstaltungen, bei denen getötete Wildtiere öffentlich ausgelegt oder zur Schau gestellt werden (Streckenlegungen, Trophäenschauen), einer Bewilligungspflicht unterliegen und bei Verstoss gegen die Tierwürde gemäss Art. 120 Abs. 2 BV und das Tierschutzgesetz untersagt werden können
- Jagdmessen und jagdliche Werbeevents, die auf kantonalem Gebiet Trophäen-Hobby-Jagdreisen oder Abschüsse auf geschützte Tierarten anbieten, werden einer verschärften Prüfung unterzogen
- Hubertusmessen und vergleichbare Events in oder vor öffentlichen Gebäuden nicht ohne Genehmigung der Standortgemeinde durchgeführt werden dürfen
- Veranstaltungen, die Kinder und Jugendliche gezielt an die Hobby-Jagd heranführen, den Jugendschutzbestimmungen des Kantons unterstellt werden
Insbesondere ist gesetzlich zu regeln, dass
- die Bewilligungsbehörde die Vereinbarkeit mit dem Tierschutzgesetz und dem öffentlichen Interesse prüft
- Gemeinden das Recht erhalten, Jagdevents auf ihrem Gebiet zu untersagen
- Hobby-Jagdverbände geplante öffentliche Veranstaltungen mindestens 30 Tage vor Durchführung anmelden müssen
2. Kurze Begründung
Die Hobby-Jagd als Event ist eine wesentliche Säule der jagdlichen Selbstdarstellung. Hubertusmessen, Streckenlegungen, Trophäenschauen und Jagdmessen dienen nicht primär der Information der Öffentlichkeit, sondern der Normalisierung der Hobby-Jagd als Freizeitkultur. Getötete Wildtiere werden dabei als dekorative Elemente und Statussymbole inszeniert.
Aus tierschutzrechtlicher Sicht ist die öffentliche Zurschaustellung getöteter Tiere problematisch. Die verfassungsrechtlich verankerte Würde der Kreatur (Art. 120 Abs. 2 BV) endet nicht mit dem Tod. Besonders problematisch sind Veranstaltungen, die gezielt Kinder und Jugendliche ansprechen.
Eine Bewilligungspflicht schafft einen rechtlichen Rahmen, der sicherstellt, dass Jagdevents den gleichen öffentlichen Standards genügen wie andere Veranstaltungen.