Wolfsjagd Kanton Schwyz: Verbotene Anfütterung
Im Kerngebiet des Chöpfenberg-Wolfsrudels machten zwei Vorstandsmitglieder des Vereins CHWOLF eine schauerliche Entdeckung.
Ein bereits stark verwester Hirsch und ein frisch aufgebrochenes Reh, waren im Wald gezielt vor eine vom Kanton SZ angebrachte Fotofalle platziert worden.
Beide Tiere waren festgebunden. Unweit davon stand ein provisorisch aufgestellter Ansitz mit Sicht und Schusslinie auf die Kadaver. An einer anderen Stelle wurde Hundefutter im Blickfeld einer Fotofalle platziert.
CHWOLF kritisiert das verbotene und sehr fragwürdige Vorgehen des Kantons Schwyz aufs Schärfste und hat diesbezüglich eine Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingereicht.
Am 2. September 2025 hat der Kanton SZ mit Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) eine Abschussverfügung für 2/3 der Welpen des Chöpfenberg-Rudels erlassen. Da die erste Wolfsfamilie des Kantons SZ bisher sehr unauffällig war, hat CHWOLF gegen diese Abschussverfügung bereits eine Aufsichtsbeschwerde beim zuständigen Regierungsrat eingereicht. Nach der ungerechtfertigten Abschussverfügung versucht der Kanton nun auch noch, die drei Welpen mitten im Kerngebiet mit verbotenen Anfütterungsstellen abzuschiessen.
Anfütterung von Wildtieren ist verboten
Das Füttern von Wildtieren ist nach § 59 des kantonalen Jagd- und Wildschutzgesetzes (JWG) grundsätzlich verboten:
- Das Füttern von Wildtieren, insbesondere das Errichten von Fütterungsstellen für Schalenwild, ist prinzipiell verboten.
- Ausgenommen sind private Winterfütterungen von Singvögeln in Hausnähe sowie die Bestückung von Lusserplätzen durch Jäger anlässlich der Lusserjagd.
Bei der Lusserjagd handelt es sich um die Jagd auf Haarraubwild. Gemäss Ziff. 4.1 der jährlichen Jagdbetriebsvorschriften des Umweltdepartements vom 5. Juni 2025 sind der Dachs, der Baum- und Steinmarder, der Fuchs, der Marderhund und der Waschbär jagdbare Wildarten, die mittels Lusserjagd jagdbar sind. Die gleiche Bestimmung sieht zudem vor, dass die Lusserjagd am 3. November 2025 beginnt.
Keine dieser Ausnahmeregelungen erlaubt die Fütterung von Wölfen. Da die Lusserjagd erst am 3. November beginnt, können die ausgelegten Kadaver auch nicht für die Lusserjagd bestimmt sein. Da sich die Anfütterungsstellen im Kerngebiet des Chöpfenberg-Rudels befinden, muss davon ausgegangen werden, dass diese für die Wolfsjagd bestimmt sind.
Auflagen des BAFU werden missachtet
Das BAFU hat dem Kanton in seiner Zustimmungsverfügung vom 28. August 2025 ausdrücklich die Auflage erteilt, dass die Abschüsse aus dem Rudelverband und, soweit möglich, nahe von Nutztierherden, Siedlungen, ganzjährig bewohnten Gebäuden oder stark vom Menschen genutzten Anlagen vorzunehmen sind. Abschüsse an Orten, an denen der Lerneffekt nicht erreicht werden kann, wie z. B. Rendezvous-Plätzen, sind zu verhindern.
Das dreiste und verantwortungslose Vorgehen des Kantons zeigt einmal mehr, dass es ihm nicht darum geht, beim Rudel einen Lerneffekt zu erzielen, sondern nur darum, möglichst schnell alle zum Abschuss freigegebenen Welpen abzuschiessen.









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