Der Regierungsrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundes‑ und Kantonsbehörden sowie den Gemeinden sicherzustellen, dass Veranstaltungen mit Tieren wie Jagd‑, Sportfischerei‑ und Terraristik-Messen auf Kantonsgebiet strikt im Einklang mit dem Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) und der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) stehen und nicht länger zur Normalisierung oder Legitimierung von Tierquälerei beitragen.
Er wird insbesondere beauftragt:
- Zu prüfen und zu berichten, inwiefern auf dem Gebiet des Kantons durch Messen und Eventformate, die Jagd, Sportfischerei und Terraristik als Freizeit- und Konsumwelten inszenieren, eine faktische Legitimierung von Haltungen und Praktiken erfolgt, die den Tatbestand der Tierquälerei nach Art. 26 TSchG (Misshandlung, Vernachlässigung, unnötige Überanstrengung oder Missachtung der Würde von Tieren) oder andere Strafbestimmungen des Tierschutzrechts erfüllen können.
- Sicherzustellen, dass bei Veranstaltungen mit lebenden Tieren (insbesondere Terraristik) systematisch kontrolliert wird, ob die gesetzlichen Mindestanforderungen an Haltung, Pflege, Transport und Verkauf eingehalten werden, und dass bei Verdacht auf widerrechtliche oder tierquälerische Haltungen konsequent Straf- und Verwaltungsverfahren eingeleitet werden.
- Gemeinden und Veranstaltungsorte (z. B. Messezentren und sogenannte Umwelt- oder Erlebnisarenen) anzuhalten, ihre Rolle nicht auf eine vermeintlich «neutrale Plattform» zu reduzieren, sondern bei der Erteilung von Bewilligungen, bei Vermietungen und bei der Werbung sicherzustellen, dass keine Formate unterstützt werden, die systemische Missstände in der Tierhaltung – etwa in der Terraristik – normalisieren oder verharmlosen.
- Vorzuschlagen, wie Bewilligungsauflagen, Werbe- und Plakatbewilligungen im öffentlichen Raum, Auflagen zu Sicherheit, Tierschutz und Lebensmittelrecht sowie die Zusammenarbeit mit kantonalen Fachstellen so genutzt werden können, dass Veranstaltungen mit erhöhtem Risiko für Verstösse gegen das Tierschutzgesetz frühzeitig erkannt, streng kontrolliert oder untersagt werden können.
- Aufzuzeigen, mit welchen Sensibilisierungs- und Informationsmassnahmen (z. B. in Zusammenarbeit mit anerkannten Tierschutzorganisationen) die Bevölkerung über das strafbare Risiko tierquälerischer Haltungen, insbesondere im Bereich der Reptilien- und Exotenhaltung, aufgeklärt werden kann.
Begründung
Das schweizerische Tierschutzgesetz verpflichtet dazu, die Würde des Tieres zu achten und ihm keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zuzufügen. Art. 26 TSchG stellt Tierquälerei – namentlich Misshandlung, Vernachlässigung, unnötige Überanstrengung und die Missachtung der Würde – unter Strafe.
Trotz dieser klaren Rechtslage etablieren sich auch in unserem Kanton Eventformate, welche Tiernutzung als Unterhaltung, Konsumobjekt oder Freizeitspass präsentieren und damit problematische Haltungs- und Nutzungsformen normalisieren. Beispiele aus der Schweiz zeigen, dass unter dem Dach von «Umwelt-» oder «Erlebnisarenen» Jagd, Sportfischerei und insbesondere Terraristik als legitime Freizeitwelten inszeniert werden, obwohl im Bereich der Reptilienhaltung von zehntausenden potenziell tierquälerischen und strafbaren Haltungen auszugehen ist.
Wenn Veranstalter und Gemeinden sich dabei als «nicht moralische Instanz» deklarieren und sich auf eine Rolle als blosse Diskursplattform zurückziehen, kollidiert dies mit der gesetzlichen Pflicht, die Würde der Tiere zu achten und Tierquälerei zu verhindern. Gemeinden verfügen über reale Hebel wie Bewilligungen, Auflagen, Werberegelungen und die Zusammenarbeit mit kantonalen Fachstellen, um tierquälerische Formate zu verhindern oder zumindest deutlich einzugrenzen.
Der vorliegende Vorstoss verlangt deshalb eine Klärung der Zuständigkeiten, eine konsequentere Nutzung dieser Instrumente sowie eine Stärkung von Kontrollen und Sensibilisierung, damit Veranstaltungen auf Kantonsgebiet weder direkt noch indirekt zur Legitimierung von Tierquälerei beitragen.