Blutige Jagdbilder, auf denen Menschen lächelnd neben den Kadavern von Wildtieren posieren, gehören zur gängigen Jagdpropaganda. Solche Darstellungen verharmlosen Gewalt, verletzen das ethische Empfinden vieler Menschen und sind mit einem zeitgemässen Verständnis von Tierschutz, Kinderrechten und öffentlicher Kommunikation schwer vereinbar.
1. Motion
Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat eine Vorlage zur Änderung des Gesetzes über Jagd und Wildtierschutz (………) sowie der Jagdverordnung (……….) und gegebenenfalls weiterer Erlasse im Bereich Öffentlichkeitsarbeit, Kinder- und Jugendschutz und kantonale Kommunikation zu unterbreiten, mit der im Kanton (………) der Umgang mit Jagdbildern und Jagdpropaganda mit toten Tieren zeitgemäss geregelt wird. Die Gesetzesrevision hat insbesondere sicherzustellen,
- dass kantonale Behörden, Jagdverwaltungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und ihnen nahestehende Organisationen in ihrer Kommunikation, auf Webseiten, in Berichten, Social-Media-Auftritten, Lehrmitteln und Informationsmaterialien keine Bilder und Videos verwenden,
- auf denen Personen lächelnd, posierend oder in Siegerpose neben getöteten oder blutenden Wildtieren dargestellt werden
- oder auf denen aufgebrochene, zerlegte oder anderweitig entstellte Wildtiere als Kulisse für Selbstdarstellung dienen.
- dass für Jagdgesellschaften, Patentinhaberinnen und Patentinhaber sowie jagdliche Verbände im Kanton (………) klare Verhaltensregeln (Kodex) erlassen werden, wonach
- die Herstellung und Verbreitung von Jagdbildern, die getötete Wildtiere zur Selbstdarstellung, Reklame oder Nachwuchsgewinnung inszenieren, als unvereinbar mit den Grundsätzen von Waidgerechtigkeit, Tierschutz und gesellschaftlicher Verantwortung gilt
- die Verwendung von Logos, Emblemen oder Namen kantonal anerkannter jagdlicher Organisationen im Zusammenhang mit derartigen Bildern und Videos untersagt wird.
- dass der Kanton eine Aufsicht und Sanktionsmöglichkeit schafft, wonach bei besonders krassen Fällen von Jagdpropaganda mit toten Tieren
- verwaltungsrechtliche Massnahmen bis hin zu Verwarnung, Auflagen, Sistierung oder Entzug des Jagdpatents bzw. der Jagdberechtigung vorgesehen werden können
- Verstösse im Rahmen der kantonalen Jagdaufsicht und des Tierschutzvollzugs werden erfasst und dokumentiert.
- dass Minderjährige keinesfalls als Kulisse für solche Darstellungen genutzt werden dürfen und die Herstellung und Verbreitung von Bildern und Videos, auf denen Kinder oder Jugendliche gemeinsam mit getöteten Wildtieren posieren, im kantonalen Recht ausdrücklich verboten oder so weit wie möglich eingeschränkt wird; entsprechende Vorgaben sind mit der Motion «Kinder müssen vor der Gewalt auf der Jagd geschützt werden» zu koordinieren.
- dass in der Ausbildung und Weiterbildung von Jägerinnen und Jägern verbindliche Inhalte aufgenommen werden zu
- ethischen Mindeststandards bei der Darstellung von Wildtieren in der Öffentlichkeit
- den Wirkungen von Gewaltbildern auf Kinder, Jugendliche und andere vulnerable Personen
- der Verantwortung der Jägerschaft für das Bild der Jagd in der Gesellschaft.
- dass der Regierungsrat in der Botschaft darlegt
- wie Gewaltdarstellungen, Tierschutzrecht, Kinder- und Jugendschutz sowie Persönlichkeits- und Datenschutzrecht im Bereich von Jagdbildern heute zusammenspielen
- welche Handlungsspielräume der Kanton (………) bei der Regulierung von Jagdpropaganda mit toten Tieren hat
- welche Auswirkungen die vorgeschlagenen Regelungen auf Jagdpraxis, Verbandskommunikation und Social-Media-Auftritte voraussichtlich haben werden.
Der Regierungsrat berücksichtigt in seiner Vorlage die erforderlichen Übergangsbestimmungen, insbesondere für laufende jagdliche Öffentlichkeitsarbeit, bestehende Kommunikationsmittel und die Anpassung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen.
2. Kurze Begründung
Trophäenbilder aus der Jagd zeigen häufig Jägerinnen und Jäger lachend oder stolz posierend neben den Kadavern von Wildtieren, teilweise mit sichtbaren Schusswunden, Blut, Eingeweiden und aufgebrochenen Körpern. Solche Darstellungen verharmlosen Gewalt und entwürdigen die getöteten Tiere, indem sie zu Requisiten einer Freizeitbeschäftigung und Selbstdarstellung reduziert werden.
Für viele Menschen widersprechen solche Bilder einem modernen Verständnis von Tierschutz und Respekt gegenüber Wildtieren. Sie lösen Abscheu aus und verletzen das sittliche Empfinden, insbesondere wenn sie ungefiltert in sozialen Medien, im öffentlichen Raum oder im Umfeld von Kindern und Jugendlichen auftauchen.
Die Jagd wird öffentlich oft damit legitimiert, man handle im Auftrag des Gemeinwohls, des Wildtier- oder Waldschutzes. Wer sich gleichzeitig mit einem Lächeln neben dem Kadaver präsentiert, vermittelt ein anderes Bild: das Bild einer Jagd als gewaltbetontem Freizeitvergnügen. Damit untergräbt die Jägerschaft selbst ihre behauptete Rolle als verantwortungsbewusste Partnerin des Staates im Umgang mit Wildtieren.
Wer ernsthaft Respekt vor Wildtieren beansprucht, posiert nicht lachend mit deren Leichen für Kamera und Social Media.
Hinzu kommen kinder- und jugendpsychologische Aspekte. Gewaltdarstellungen mit realen Tieren können für Kinder und Jugendliche verstörend sein, Albträume und Ängste auslösen und die Grenze zwischen legitimer Nutzung von Tieren und sadistischer Zurschaustellung verwischen. Besonders problematisch sind Bilder, auf denen Kinder neben toten Tieren platziert werden und scheinbar stolz posieren. Sie normalisieren Gewalt gegen wehrlose Lebewesen und instrumentalisieren Minderjährige für Jagdpropaganda.
Die Kantone verfügen über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, wie sie Jagd regeln und welche ethischen Mindeststandards sie für die Ausübung und Darstellung der Jagd festlegen. Bereits heute werden jagdliche Tätigkeiten, die dem Ansehen der Jagd schaden, sanktioniert. Es ist folgerichtig, auch entwürdigende Jagdpropaganda mit toten Tieren als Verstoss gegen Waidgerechtigkeit und gesellschaftliche Verantwortung zu qualifizieren.
Laut Bundesrecht, muss kein Kanton in der Schweiz die Hobby-Jagd vorsehen. Es ist das Recht der Kantone, zu entscheiden, ob die Jagd zugelassen wird oder nicht. Entscheidet sich ein Kanton gegen oder auch nur teilweise gegen die Jagd, kann er dies laut Bundesverfassung frei tun. Der Kanton Genf hat sich längst für diesen vorbildlichen Weg entschieden.
Mit der vorliegenden Motion soll der Kanton (………) eine klare, zeitgemässe Linie ziehen: Jagd bleibt eine rechtlich tolerierte, stark regulierte Form der Gewaltanwendung gegen Tiere. Doch die öffentliche Inszenierung dieser Gewalt als Anlass zum Lächeln, Posieren und Prahlen gehört nicht zum staatlich legitimierten Auftrag.
Die vorgeschlagenen Regelungen schützen das ethische Empfinden der Bevölkerung, stärken Tierschutz und Kinderrechte und fordern von der Jägerschaft ein Mindestmass an Demut und Zurückhaltung im Umgang mit den von ihr getöteten Tieren.