Auf einer Treibjagd verletzte ein freilaufender Hund in der Umgebung eines Bauernhofs eine Ziege. Die Aargauer Justiz muss auf Geheiss des Bundesgerichts noch einmal prüfen, ob der Jäger ein fehlerhaftes Verhalten vorzuwerfen und für den entstandenen Schaden haftbar ist.

Am 30. November 2013 nahm ein Jäger mit mehreren Hunden an einer Gesellschaftsjagd teil. Im Rahmen dieser Treibjagd biss einer seiner Hunde in einem Wald in der Umgebung des Bauernhofs eine freilaufende Ziege. Das Tier war nach den Hundebissen so stark verletzt, dass es eingeschläfert werden musste. Die Halterin der Ziege zeigte den Hundehalter an. Zunächst verurteilte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Jäger wegen Missachtung von Vorschriften zur Tierhaltung zu einer Busse von 300 Franken. Sie warf dem Jäger vor, seiner Aufsichtspflicht und seiner Verantwortung als Hundehalter nicht nachgekommen zu sein.

Schaden von 5000 Franken geltend gemacht

Der Jäger erhob Einsprache, weshalb der Fall später beim Bezirksgericht Rheinfelden landete. Dieses sprach den Jäger von den Vorwürfen der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und der Widerhandlung gegen das Aargauer Hundegesetz frei. Die Forderung der Ziegenhalterin auf Zahlung von über 5070.– Franken Schadenersatz verwies das Gericht auf den Zivilweg.

Freigang im Wald

Eine dagegen erhobene Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau blieb erfolglos. Das Gericht befand, die Anklageschrift sei ungenügend und reiche nicht für eine Verurteilung aus. Insbesondere werde auch nicht aufgezeigt, welche Vorkehrungen der Jäger hätte treffen müssen, um die Ziegen der Frau, die sich laut Anklage freilaufend im Wald und nicht in ihrem Gehege aufgehalten hätten, vor einer Gefährdung durch Jagdhunde zu schützen. Es stelle sich auch die Frage, ob der Jäger überhaupt mit freilaufenden Ziegen im Wald habe rechnen müssen.

Zurück an die Staatsanwaltschaft

Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde der Ziegenhalterin hat das Bundesgericht jetzt gutgeheissen. Nach Meinung der Lausanner Richter hätte das Obergericht den Entscheid des Bezirksgericht Rheinfelden angesichts der unklaren und lückenhaften Anklageschrift aufheben und zur Vervollständigung an die unteren Instanzen zurückschicken müssen. Dies wird nun nachgeholt: Der Fall geht ans Obergericht zurück, das weitere Abklärungen treffen und den Fall anschliessend zur Vervollständigung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückweisen muss. Der Jäger muss die Gerichtskosten von 3000 Franken bezahlen. Die Ziegenhalter erhält vom Kanton und vom Jäger für das bundesgerichtliche Verfahren je 1500 Franken, wie die Aargauer Zeitung berichtet.

Urteil 6B_910/2017 vom 29.12.2017

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